Ob und wie Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft für Kapitalherabsetzungen persönlich haften müssen, ist Jahrelang streitig gewesen. Gerade in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter für die Insolvenz oder Unterbilanz verantwortlich ist, gab es zuvor Unklarheiten. Bisher wurde der Haftungsgrundsatz des §302 AktG analog auf die Gesellschafterhaftung von GmbH-Gesellschaftern bei Kapitalherabsetzung angewendet. Der BGH entschied nun erstmals, dass es einen eigenen Haftungsgrundsatz der Gesellschafterhaftung für die GmbH geben solle. Das BGH Urteil vom 16.07.2007- II ZR 3/04 (OLG Rostock) bringt also eine bedeutende Wendung, denn die neue Existenzvernichtungshaftung stellt erstmalig, auch bei Nichteingreifen der grundsätzlichen Gesellschafterhaftung, einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §826 BGB her, wenn ein GmbH-Gesellschafter für die Existenzvernichtung der Gesellschaft verantwortlich ist.
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Grundbuchfähigkeit der GbR, NJW (2009, 594) Eintragung einer GbR in das Grundbuch – Gesellschaftsvertragliche Bezeichnung
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Revisionsurteil vom 04.12.2008 – V ZB 74/08 entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundbuchrechtlich wie eine juristische Person behandelt wird. Nach den Leitsätzen des Bundesgerichtshofs ist sie unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen.
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Mantelverwendung bei Vorrats-GmbH
Der II. Zivilsenat des BGH hatte für den Fall der Vorrats-GmbH zu entschieden, ob die Verwendung eines GmbH-Mantels wirtschaftlich eine Neugründung darstellt.
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Stille Gesellschaft und Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
Dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf stille Gesellschaften anwendbar sind, wurde von den Gerichten bereits festgestellt. Ändert es jedoch etwas an der Rechtslage, wenn die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages aufgrund arglistiger Täuschung erklärt wird? Und inwieweit muss ein Anlageinteressent über Nachteile und Risiken von angebotenen Kapitalmodellen aufgeklärt werden? Auf diese und weitere Fragen fand der BGH in dem Urteil vom 26.09.2005 – II ZR 314/03 eine Antwort.
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Die Trabrennbahn-Entscheidung des BGH
In dem Urteil vom 27. 10. 2008 mit dem Aktenzeichen II ZR 158/06 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland als rechtsfähige Personengesellschaft zu behandeln ist. Dies ändert die persönliche Haftung der Gesellschafter grundlegend.