Die Verbreitung der „Tagesschau“-App vom 15. Juni 2011 wurde als nicht sendungsbezogenes „presseähnliches Erzeugnis“ eingestuft und verboten.
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Sandmalkasten – Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart
Ein sich funktional ergänzendes Gegenstandsset (in diesem Fall ein Sandmalkasten) kann dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz des UWG unterliegen, wenn der konkreten Ausgestaltung oder der besonderen Kombination der Merkmale wettbewerbliche Eigenart zukommt.
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Das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – jetzt auch für Sporttrainer!
Mit Urteil vom 15.05.2012 entschied der BGH, dass das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt ist, sondern auch den Angehörigen freier Berufe zusteht.
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Auktionshaus muss Kaufpreis für gefälschtes Werk erstatten – arglistige Täuschung durch einen Dritten
Das Landgericht Köln hat in der vergangenen Woche nicht nur über die Unzulässigkeit der Tagesschau-App entschieden, sondern ein weiteres spektakuläres Urteil erlassen: Wie der Presse zu entnehmen ist (das Urteil ist noch nicht veröffentlicht), muss das Auktionshaus Lemperts den Kaufpreis für ein gefälschtes Kunstwerk erstatten: Der rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilte Kunstfälscher Beltracchi (vgl. Bericht in der SZ) hatte das Gemälde „Rotes Bild mit Pferden“ erstellt und mit einer „Legende“ versehen, wonach es angeblich von dem Maler Capendonk, einem Mitglied der Künstlergruppe „Blauer Reiter“ stammen sollte. Das Bild wurde 2006 für ca. 2,9 Millionen Euro versteigert (vgl. Bericht in der FAZ). Nach Anfechtung des Kaufvertrags durch den Erwerber fordert dieser den Kaufpreis zurück. Rechtlich ein sehr interessanter Anwendungsfall des für Studierende nicht leicht zu verstehenden § 123 II BGB.
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BVerfG: Delisting betrifft nicht das Eigentumsgrundrecht
Der erste Senat des BVerfG hat am 11.7.2012 der Macroton-Entscheidung des BGH widersprochen und deutlich gemacht, dass seiner Auffassung nach die Entscheidung einer Aktiengesellschaft, sich vom geregelten Börsenhandel zurückzuziehen, nicht das Eigentumsgrundrecht der Aktionäre betrifft. Der BGH hatte im Jahr 2002 für das Delisting gegenteilig entschieden und deshalb verlangt, dass mit dem Delisting ein Pflichtangebot über die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums und ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich sind. Der Widerspruch in der Begründung ist jedoch keiner im Ergebnis: Die durch die Fachgerichte zum Delisting entwickelte Rechtsfortbildung sei mit dem Grundgesetz vereinbar und als Gesamtanalogie aus §§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG statthaft.