Mit Beschluss vom 21.10.2014 hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, ob die Telekom Deutschland AG im Rahmen ihres dritten Börsengangs im Jahre 2000 fehlerhafte Angaben im Verkaufsprospekt veröffentlichte. Da dies nach Ansicht des BGH zu bejahen ist, verwiesen sie das Verfahren an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Schadensersatzansprüche der Kläger entscheiden kann. Ein Anspruch, der rund 17.000 Anleger beschäftigt und somit den größten Musterprozess in der Geschichte der Bundesrepublik darstellt. Auch verdeutlicht die Entscheidung des BGH die Darstellungs- und Informationspflichten gegenüber potentiellen Anlegern.
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Super-Schnäppchen auf ebay von BGH bestätigt
Dass der Anbieter bei einer ebay-Auktion nicht ohne Grund sein Angebot rückgängig machen kann, ist ständige Rechtsprechung des BGH und war bereits Gegenstand der Berichterstattung in diesem Blog. Nun hat der BGH auch einer anderen Argumentation eines glücklosen Anbieters der Wind aus den Segeln genommen worden: Es ist nicht sittenwidrig, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug zum Preis von einem Euro verkauft wird, weil sich lediglich ein einziger Interessent findet.
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Verdeckte Sacheinlage und Hin- und Herzahlen im Cash-Pool – Die „Cash-Pool II“-Entscheidung des BGH
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) stellte sich die Frage, wie die Rechtsprechung des BGH auf die Abgrenzung von verdeckter Sacheinlage und Hin- und Herzahlen reagieren würde. Eine klare Abgrenzung und die damit verbundenen jeweiligen unterschiedlichen Voraussetzungen sowie Rechtsfolgen sind insbesondere für Gesellschaften und deren Gesellschafter in einem sog. Cash-Pool-System für die Kapitalaufbringung und eine wirksame Leistung der Einlageverpflichtung von Bedeutung. In der „Cash-Pool II“-Entscheidung (BGH, II ZR 273/07) beschäftigt sich der BGH erstmals mit der Regelung der verdeckten Sacheinlage und dem Hin- und Herzahlen in Cash-Pool-Systemen nach Inkrafttreten des MoMiG.
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BGH entscheidet über Suhrkamp-Insolvenz
Der BGH hat im Juli 2014 über das umstrittene und in der Öffentlichkeit stark diskutierte Suhrkamp-Insolvenzverfahren entschieden. Aus dem Beschluss lässt sich viel über den Minderheitenschutz des Gesellschafters im Schutzschirmverfahren lernen, weshalb er für alle am Insolvenzrecht Interessierten sehr lesenswert ist. Geklärt wird eine verfahrensrechtliche Frage, nämlich diejenige, ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans (§ 253 InsO) nur möglich ist, wenn zuvor Minderheitenschutz nach § 251 InsO beantragt wurde. Das verneint der BGH. Gleichzeitig stellt er klar, wie zu entscheiden ist, ob ein Betroffener durch einen Insolvenzplan schlechter gestellt wird. Im Ausnahmefall (der bei Suhrkamp gegeben war) darf man nicht davon ausgehen, dass die Beteiligung des Gesellschafters in der Insolvenz ohnehin wertlos sei, eine Schlechterstellung also ausgeschlossen sei. Das ist eine äußerst wichtige Klarstellung.
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Die Grundsatzentscheidung des BGH zur Rechts- und Prozessfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bis zum 29.01.2001 wurde der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine Rechtsfähigkeit zugesprochen. Eine Klage gegen die GbR selbst war nicht möglich, man musste einen Titel gegen jeden einzelnen Gesellschafter erlangen, um z. B. durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschafter befriedigt werden zu können. Erst durch ein entscheidendes Urteil des BGH vom 29.11.2001 (BGH, II ZR 331/00) wurde die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt. Dadurch kann die GbR nunmehr selbst klagen und verklagt werden und diese Rechtsprechung macht eine Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft möglich.