Der erste Senat des BVerfG hat am 11.7.2012 der Macroton-Entscheidung des BGH widersprochen und deutlich gemacht, dass seiner Auffassung nach die Entscheidung einer Aktiengesellschaft, sich vom geregelten Börsenhandel zurückzuziehen, nicht das Eigentumsgrundrecht der Aktionäre betrifft. Der BGH hatte im Jahr 2002 für das Delisting gegenteilig entschieden und deshalb verlangt, dass mit dem Delisting ein Pflichtangebot über die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums und ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich sind. Der Widerspruch in der Begründung ist jedoch keiner im Ergebnis: Die durch die Fachgerichte zum Delisting entwickelte Rechtsfortbildung sei mit dem Grundgesetz vereinbar und als Gesamtanalogie aus §§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG statthaft.
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BGH: Hausverbot für NPD-Mitglied im Wellnesshotel – Reichweite der unternehmerischen Freiheit ?
Der BGH räumt Hotelbetreibern das Recht ein, Personen mit rechtsextremer, politischer Gesinnung den Zutritt zu verweigern und obendrauf ein Hausverbot auszusprechen. Steht das dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 III 1 GG entgegen?
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Die (Unter-)Lizenz zur Existenz
Am 19.07.12 entschied der erste Senat des BGH, dass das Erlöschen einer Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt.