Der BGH hat im Juli 2014 über das umstrittene und in der Öffentlichkeit stark diskutierte Suhrkamp-Insolvenzverfahren entschieden. Aus dem Beschluss lässt sich viel über den Minderheitenschutz des Gesellschafters im Schutzschirmverfahren lernen, weshalb er für alle am Insolvenzrecht Interessierten sehr lesenswert ist. Geklärt wird eine verfahrensrechtliche Frage, nämlich diejenige, ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans (§ 253 InsO) nur möglich ist, wenn zuvor Minderheitenschutz nach § 251 InsO beantragt wurde. Das verneint der BGH. Gleichzeitig stellt er klar, wie zu entscheiden ist, ob ein Betroffener durch einen Insolvenzplan schlechter gestellt wird. Im Ausnahmefall (der bei Suhrkamp gegeben war) darf man nicht davon ausgehen, dass die Beteiligung des Gesellschafters in der Insolvenz ohnehin wertlos sei, eine Schlechterstellung also ausgeschlossen sei. Das ist eine äußerst wichtige Klarstellung.