Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) stellte sich die Frage, wie die Rechtsprechung des BGH auf die Abgrenzung von verdeckter Sacheinlage und Hin- und Herzahlen reagieren würde. Eine klare Abgrenzung und die damit verbundenen jeweiligen unterschiedlichen Voraussetzungen sowie Rechtsfolgen sind insbesondere für Gesellschaften und deren Gesellschafter in einem sog. Cash-Pool-System für die Kapitalaufbringung und eine wirksame Leistung der Einlageverpflichtung von Bedeutung. In der „Cash-Pool II“-Entscheidung (BGH, II ZR 273/07) beschäftigt sich der BGH erstmals mit der Regelung der verdeckten Sacheinlage und dem Hin- und Herzahlen in Cash-Pool-Systemen nach Inkrafttreten des MoMiG.
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Die rätselhafte Handhabung verdeckter Sacheinlagen bei der UG
Durch die jüngste GmbH-Rechtsreform (MoMIG) wurde die Gründung einer klassischen GmbH erleichtert. Von nun an können die Gründungsgesellschafter das Stammkapital auch durch verdeckte Sacheinlagen gem. § 19 IV GmbHG aufbringen. Unklar ist jedoch in diesem Zusammenhang, wie mit verdeckten Sacheilagen bei der Unternehmergesellschaft (UG) zu Verfahren ist. Kann § 19 GmbHG auch auf die UG angewendet werden oder ist auf eine teleologische Reduktion zurückzugreifen?