Mit Beschluss vom 21.10.2014 hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, ob die Telekom Deutschland AG im Rahmen ihres dritten Börsengangs im Jahre 2000 fehlerhafte Angaben im Verkaufsprospekt veröffentlichte. Da dies nach Ansicht des BGH zu bejahen ist, verwiesen sie das Verfahren an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Schadensersatzansprüche der Kläger entscheiden kann. Ein Anspruch, der rund 17.000 Anleger beschäftigt und somit den größten Musterprozess in der Geschichte der Bundesrepublik darstellt. Auch verdeutlicht die Entscheidung des BGH die Darstellungs- und Informationspflichten gegenüber potentiellen Anlegern.
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Call by Call – Irreführung durch Tarifwirrwarr
Der BGH entschied mit Urteil vom 09.02.2012 – I ZR 178/10, dass ein Anbieter von Telefondienstleistungen in der Bewerbung seiner Angebote explizit auf alle Wahlmöglichkeiten hinweisen muss.