In seinem Urteil vom 24. November 2003 beschäftigt sich der BGH mit der Gewährung von Krediten der Gesellschaft an ihre Gesellschafter. In wieweit sind solche Darlehen zulässig? Und in welchem Zusammenhang steht dies mit Cash-Pooling? Im Ergebnis sind Gesellschafterdarlehen aus dem gebundenem Vermögen der Gesellschaft auch bei vollwertigem Rückzahlungsanspruch eine verbotene Auszahlung. Der BGH verschärfte mit diesem Urteil die Kapitalerhaltungsregeln der GmbH zum Schutz der Gläubiger, was entscheidende Auswirkungen auf Cash-Pooling Systeme mit sich bringt. Anhand des Novemberurteils wird deutlich, wieso die Einführung einer kleinteiligen Sonderregelung in den §§ 19 und 30 GmbHG notwendig war.
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Die Holzmüller I – Entscheidung
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1982 zur Beschneidung von Mitgliedsrechten von Aktionären innerhalb einer Aktiengesellschaft durch den Vorstand ist bis heute richtungsweisend: Die Holzmüller I – Entscheidung. Es wird klar gestellt, inwieweit Aktionären noch Mitgliedsrechte zustehen, wenn der Vorstand einer AG den Großteil des Gesellschaftsvermögens auf eine andere Gesellschaft überträgt. Dadurch kommt den Aktionären eine ungeschriebene Mitbestimmungskompetenz zu Gute. Bis zu diesem Zeitpunkt war unklar, ob der Aktionär der AG bei anfallenden Entscheidungen in der neuen Gesellschaft mitwirken kann und inwieweit der Vorstand dafür haftet.
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Ein Ende der Vorratsgesellschaften? – Erneute Versicherung nach § 8 II GmbHG trotz Vorratsgründung
Bei einer Vorratsgesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die jedoch nach der Gründung noch keine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausübt. Dies geschieht erst nach Verkauf der Gesellschaft an einen Dritten. Ziel soll sein, dem Käufer die Zeit bis zur Eintragung zu ersparen und seine Haftungsrisiken zu minimieren. Mit dem Beschluss vom 09.12.2002 entschied der BGH wegweisend, dass der Verkauf einer solchen Vorratsgesellschaft eine wirtschaftliche Neugründung darstellt. Dementsprechend muss der neue Geschäftsführer versichern, dass das Stammkapital weiterhin im vollen Umfang der Gesellschaft zur Verfügung steht.
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Das Auskunftsrecht des Aktionärs darf eingeschränkt werden
Der Bundesgerichtshof hat erneut eine lesenswerte Entscheidung zum Auskunftsrecht des Aktionärs erlassen und sich dabei damit auseinandergesetzt, ob die in § 131 AktG enthaltene Einschränkung der Informationsrechte von Aktionären mit der Aktionärsrechterichtlinie vereinbar ist. Ein Aktionär der Deutschen Bank hatte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Bankhauses Sal Oppenheim durch die Deutsche Bank im Rahmen der Hauptversammlung Fragen zum Zustandekommen, zur Beteiligung des Aufsichtsrats und zur Risikostruktur des Geschäfts gestellt. Weil er diese für nicht ausreichend beantwortet hielt, versuchte er, die Auskunft auf seine Fragen im Gerichtswege geklärt zu erhalten. Der Bundesgerichtshof hielt die Antworten aber – obwohl sie teilweise nur kursorisch waren – für hinreichend. Hätte der Aktionär genauere Informationen gewünscht, hätte er nachfragen müssen.
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BGH zu eBay-Auktionen: Rücknahme des Angebotes ist möglich
Der Bundesgerichtshof hat am 8.1.2014 (VIII ZR 63/13) seine Rechtsprechung zur Rücknahme von Verkaufsangeboten bei eBay Auktionen aus dem Jahr 2011 (VIII ZR 305/10) bestätigt: Das Einstellen eines Gegenstandes zum Verkauf ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, das unter der Bedingung steht, dass das Angebot nicht aus einem von eBay akzeptierten Grund zurückgenommen wird. Insbesondere akzeptiert eBay nach seinen Grundsätzen über die Rücknahme von Angeboten die Rücknahme dann, wenn der Verkaufsgegenstand abhanden kommt oder zerstört wird und deshalb zum Verkauf gar nicht mehr zur Verfügung steht. Im vom BGH 2011 entschiedenen Fall war der verkaufte Gegenstand (eine Digitalkamera) dem Verkäufer vor Ablauf der Auktionszeit gestohlen worden. Im nunmehr entschiedenen Fall war ein Kraftfahrzeugmotor veräußert worden, der nicht mehr zur Verwendung im Straßenverkehr zugelassen war, was der Verkäufer erst nach dem Einstellen des Angebots bei eBay erfahren hatte.