Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) stellte sich die Frage, wie die Rechtsprechung des BGH auf die Abgrenzung von verdeckter Sacheinlage und Hin- und Herzahlen reagieren würde. Eine klare Abgrenzung und die damit verbundenen jeweiligen unterschiedlichen Voraussetzungen sowie Rechtsfolgen sind insbesondere für Gesellschaften und deren Gesellschafter in einem sog. Cash-Pool-System für die Kapitalaufbringung und eine wirksame Leistung der Einlageverpflichtung von Bedeutung. In der „Cash-Pool II“-Entscheidung (BGH, II ZR 273/07) beschäftigt sich der BGH erstmals mit der Regelung der verdeckten Sacheinlage und dem Hin- und Herzahlen in Cash-Pool-Systemen nach Inkrafttreten des MoMiG.
-
Das Novemberurteil
In seinem Urteil vom 24. November 2003 beschäftigt sich der BGH mit der Gewährung von Krediten der Gesellschaft an ihre Gesellschafter. In wieweit sind solche Darlehen zulässig? Und in welchem Zusammenhang steht dies mit Cash-Pooling? Im Ergebnis sind Gesellschafterdarlehen aus dem gebundenem Vermögen der Gesellschaft auch bei vollwertigem Rückzahlungsanspruch eine verbotene Auszahlung. Der BGH verschärfte mit diesem Urteil die Kapitalerhaltungsregeln der GmbH zum Schutz der Gläubiger, was entscheidende Auswirkungen auf Cash-Pooling Systeme mit sich bringt. Anhand des Novemberurteils wird deutlich, wieso die Einführung einer kleinteiligen Sonderregelung in den §§ 19 und 30 GmbHG notwendig war.