Der BGH hat im Juli 2014 über das umstrittene und in der Öffentlichkeit stark diskutierte Suhrkamp-Insolvenzverfahren entschieden. Aus dem Beschluss lässt sich viel über den Minderheitenschutz des Gesellschafters im Schutzschirmverfahren lernen, weshalb er für alle am Insolvenzrecht Interessierten sehr lesenswert ist. Geklärt wird eine verfahrensrechtliche Frage, nämlich diejenige, ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans (§ 253 InsO) nur möglich ist, wenn zuvor Minderheitenschutz nach § 251 InsO beantragt wurde. Das verneint der BGH. Gleichzeitig stellt er klar, wie zu entscheiden ist, ob ein Betroffener durch einen Insolvenzplan schlechter gestellt wird. Im Ausnahmefall (der bei Suhrkamp gegeben war) darf man nicht davon ausgehen, dass die Beteiligung des Gesellschafters in der Insolvenz ohnehin wertlos sei, eine Schlechterstellung also ausgeschlossen sei. Das ist eine äußerst wichtige Klarstellung.
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HWR-Rechtsgespräch zur Suhrkamp-Insolvenz
Der Insolvenzplan, mit dem die Suhrkamp GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden soll, ist am 15. Januar 2014 vom Amtsgericht bestätigt worden. Am 29. Januar 2014, dem Tag, an dem die Beschwerdefrist gegen diesen Plan ablief, fand ein HWR-Rechtsgespräch zum Thema statt. Der Insolvenzverwalter Dr. Torsten Martini und die Gesellschaftsrechtlerin Prof. Dr. Susanne Meyer diskutierten vor einem fachkundigen und zahlreichen Publikum unter Moderation von Prof. Dr. Peter Ries die Auswirkungen des Verfahrens und die Frage, ob ein Eingreifen des Gesetzgebers zum Schutz vor Missbrauch des Insolvenzplanverfahrens erforderlich ist. Die Folien zu den Vorträgen können Sie hier abrufen.
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Vorsicht ist besser als Nachsicht – Die Stolpersteine im Leben eines Geschäftsführers
Die Zeit der internationalen Finanz- und Wirschaftskrise bedeutet für eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen den vermehrten Blick auf Themen wie Haftung und Insolvenz. Vor allem befinden sich Geschäftsführer in einer stark risikobehafteten Situation. Die Zahlen werden immer schlechter, Aufträge bleiben aus, Rechungen müssen beglichen werden. Oftmals regiert in der Führungsebene das Prinzip Hoffnung.
Dazu sitzen dem Geschäftsführer die Gesellschafter im Nacken, die in Hinblick auf die nahende Krise der Gesellschaft noch schnell ein Stück vom Kuchen abhaben wollen.
Nun hat der Bundesgerichtshof den Zeigefinger erhoben und vor die „Ausplünderung“ durch die Gesellschafter einen Riegel geschoben. Zahlungen an eben jene können verweigert werden, wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Das gilt allerdings nicht bei Vertiefung der Insolvenz. -
Wenn aus Gläubigern Gesellschafter werden – Der Debt-Equity-Swap als finanzwirtschaftliches Sanierungsinstrument nach ESUG
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sind zum 01.03.2012 grundlegende Änderungen der Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten. Ziel dieser Reform ist die Sanierungsfunktion der InsO zu stärken. Dementsprechend sollte die bislang strikte Trennung von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht überwunden und die Einbeziehung der Anteilseigner des schuldnerischen Unternehmens in den Insolvenzplan ausdrücklich ermöglicht werden. Infolgedessen wurde auch der Debt-Equity-Swap durch die Insolvenzordnung erstmals kodifiziert.
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Unwissenheit schützt vor Strafe NICHT! – entschied der BGH über die Geschäftsführerpflichten und die Rolle externer Berater
Die Folgen der Finanzkrise sind auch in Deutschland nicht zu übersehen: Jedes Jahr sind zahlreiche Unternehmen von einer Insolvenz betroffen. Laut Bundesstatistik wurden in Deutschland im Jahr 2011 ca. 30000 Unternehmensinsolvenzen angemeldet, was ca. 10% weniger im Vergleich zu 2010 darstellt. Am häufigsten sind Unternehmen in Form einer GmbH betroffen, die jünger als acht Jahre sind.
Drohen einem Unternehmen Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) oder Überschuldung (§19 InsO) ist es die Pflicht des Geschäftsführers das Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll am Laufen zu halten.