Der BGH ging in seinem Revisionsurteil vom 09.10.2018 (II ZR 78/17) auf zwei bisher höchstrichterlich ungeklärte Fragen des Aktienrechts ein. Thematisiert werden die Zulassung verspätet angemeldeter Aktionäre zur Hauptversammlung sowie die aktienrechtlichen Folgen einer Abweichung des Wahlvorschlags des Aufsichtsrats von den Empfehlungen des „Deutschen Corporate Governance Kodex” (nachfolgend: DCGK).
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Die Geschlechterquote und die Politik des leeren Stuhls
Die sog. „Frauenquote“ (Geschlechterquote) im Aufsichtsrat wurde bereits vor einigen Jahren in Deutschland umgesetzt, um mehr Frauen in die Führungspositionen zu bringen. Dennoch gibt es weiterhin viele Missverständnisse und offene Fragen bezüglich der Geschlechterquote in den Aufsichtsräten. Insbesondere wirft sich die Frage auf, was nun passiert, wenn die Quote nicht erfüllt wird und weshalb wir die „Politik des leeren Stuhls“ im Zusammenhang mit der Geschlechterquote in den Medien hören. Um diese und weitere Fragen zu beantworten, werden im folgenden Artikel mithilfe eines aktuellen Beispiels die gesetzlichen Regelungen zu der Geschlechterquote im Aufsichtsrat dargestellt und erläutert.
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Leiharbeiter auf Stammarbeitsplätzen werden bei der Aufsichtsratswahl mitberücksichtigt
Am 04.11.2015 entschied der 7. Senat des BAG, dass wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen für den Schwellenwert, nach § 9 Abs. 1 MitbestG, von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen sind. Der § 9 MitbestG regelt hierbei grundsätzlich die Wahlart, durch welche die Arbeitnehmervertreter von den Arbeitnehmern, in den Aufsichtsrat des Unternehmens gewählt werden und er ist somit eine der wesentlichen Rechtsnormen für die unternehmerische Mitbestimmung. Das BAG setzt durch dieses Urteil den vor einigen Jahren eingeschlagenen Weg fort, Leiharbeitnehmer bei diversen Schwellenwerten mitzuzählen und damit ihre Stellung in der Arbeitswelt zu stärken.