Aufgrund der Covid-19-Pandemie und der Bund- und Länderbestimmungen zu Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen konnten die Hauptversammlungen in Präsenz nicht wie geplant stattfinden. Mit seinem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 hat der Bund neue Bestimmungen für das Abhalten von Hauptversammlungen eingeführt. Diese Ausnahmeregelung war zunächst auf den 31. Dezember 2020 befristet, wobei ihre Gültigkeit aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage zuerst bis Ende 2021 und nun sogar bis zum 31.08.2022 verlängert wurde. So kann besonders den Aktiengesellschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr, die bereits zu Beginn des Jahres 2022 ihre Hauptversammlung abhalten müssen, Planungssicherheit und ein Erhalt der Handlungsfähigkeit ermöglicht werden.
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Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Entsprechenserklärung
Der BGH ging in seinem Revisionsurteil vom 09.10.2018 (II ZR 78/17) auf zwei bisher höchstrichterlich ungeklärte Fragen des Aktienrechts ein. Thematisiert werden die Zulassung verspätet angemeldeter Aktionäre zur Hauptversammlung sowie die aktienrechtlichen Folgen einer Abweichung des Wahlvorschlags des Aufsichtsrats von den Empfehlungen des „Deutschen Corporate Governance Kodex” (nachfolgend: DCGK).
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Aktienrechtsnovelle 2014- die Dritte
„Punktuelle Weiterentwicklung“. Mit diesem Ziel reichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes beim Bundestag ein. Innerhalb der letzten zehn Jahre wäre es die dritte Novellierung des Aktienrechts.