Am 04.11.2015 entschied der 7. Senat des BAG, dass wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen für den Schwellenwert, nach § 9 Abs. 1 MitbestG, von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen sind. Der § 9 MitbestG regelt hierbei grundsätzlich die Wahlart, durch welche die Arbeitnehmervertreter von den Arbeitnehmern, in den Aufsichtsrat des Unternehmens gewählt werden und er ist somit eine der wesentlichen Rechtsnormen für die unternehmerische Mitbestimmung. Das BAG setzt durch dieses Urteil den vor einigen Jahren eingeschlagenen Weg fort, Leiharbeitnehmer bei diversen Schwellenwerten mitzuzählen und damit ihre Stellung in der Arbeitswelt zu stärken.
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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Nach Verweisen auf Tarifverträge der tarifunfähigen christlichen Gewerkschaft klagten zahlreiche Leiharbeitnehmer in Deutschland auf Lohnnachzahlungen. Am 13.3.2013 entschied das Bundesarbeitsgericht über fünf Verfahren. Demnach steht zahlreichen Leiharbeitnehmern in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen eine Lohnnachzahlung zu.