Warum gibt es in diesem Blog so viel Text und so wenig Bilder? Manche Leser und Leserinnen wird das wundern. Es hat aber mit den rechtlichen Risiken der Verwendung von Bildern zu tun. Manche versuchen, auf unlautere Weise Geld mit der Fotoverwendung zu verdienen. Das funktioniert wie folgt: Ein Foto wird bei einem Portal hochgeladen, das kostenlos Fotos zur Verfügung stellt, z.B. bei www.pixelio.de. Wird das Foto verwendet, so schreibt der Tunichtgut den Verwender an und verlangt eine Lizenzgebühr. Er setzt dabei darauf, dass viele Blogger nicht wissen, dass der Urheber eines Fotos in der Regel einen Anspruch auf Nennung seines Namens hat. Der Anspruch besteht auch bei den kostenlosen Lizenzen.
Sollte man also bezahlen, wenn ein entsprechendes Abmahnschreiben eingeht?
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Vorsicht beim Hochladen von Bildern in Blogs!
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Das Urheber- und Markenrecht im Internet
Durch das Internet ist es so einfach wie nie zuvor, fremde Inhalte zu kopieren und sie für eigene Zwecke zu benutzen. Oftmals wissen Nutzer gar nicht, dass sie gegen das Urheberrecht verstoßen, indem sie zum Beispiel ein fremdes Bild auf ihrer Homepage nutzen oder den Schutz einer Marke verletzen, indem sie diese für eigene Geschäftszwecke benutzen. Jedoch gilt das Urheberrecht- und Markenrecht uneingeschränkt auch fürs Internet. Durch technologische Entwicklungen wird ein neuer Rechtsraum geschaffen für den die Auslegung der Gesetzestexte geklärt werden muss.
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Framing – Sich mit fremden Federn Schmücken
Framing ist das Einbetten externer Inhalte auf der eigenen Webseite. Hierfür bereiten Dienste wie etwa „YouTube“ sogar vorgefertigte Einbettungs-Codes für jedes ihrer Videos vor. Im Gegensatz zu Verlinkungen ist beim Framing nicht nur die Quelle zunächst nicht ersichtlich, es hat sogar den Anschein als wären auch fremde Inhalte Eigentum des Framenden. Daraus resultiert die Frage, ob durch das Einbetten fremder Inhalte auf einer Website, das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 II UrhG verletzt wird. Die Antwort auf diese Frage übergab der BGH nun in einem Fall dem EuGH.
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Längere Schutzfristen für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller
Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes wird die Dauer des rechtlichen Schutzes für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller von 50 auf 70 Jahre verlängert. Alternde Künstler werden somit länger an ihren Werken verdienen können, welche sie in jungen Jahren geschaffen haben.
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§ 52 a UrhG – Was gilt für das E-Learning ab 31.12.2012?
Nach § 52 a UrhG ist es zulässig, kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes einer geschlossenen Gruppe von Studierenden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das betrifft z.B. Ausschnitte aus Lehrbüchern oder Aufsätzen. Die Regelung ist mit einer Experimentierklausel verbunden: Sie ist nach dem 31.12.2012 nicht mehr anzuwenden (§ 137 k UrhG). Bleibt es dabei? Was hätte das für Folgen? Wie ist es, wenn die Regelung fortbesteht?