Durch das Internet ist es so einfach wie nie zuvor, fremde Inhalte zu kopieren und sie für eigene Zwecke zu benutzen. Oftmals wissen Nutzer gar nicht, dass sie gegen das Urheberrecht verstoßen, indem sie zum Beispiel ein fremdes Bild auf ihrer Homepage nutzen oder den Schutz einer Marke verletzen, indem sie diese für eigene Geschäftszwecke benutzen. Jedoch gilt das Urheberrecht- und Markenrecht uneingeschränkt auch fürs Internet. Durch technologische Entwicklungen wird ein neuer Rechtsraum geschaffen für den die Auslegung der Gesetzestexte geklärt werden muss.
Das Urheberrechtsprinzip
Das Grundprinzip des Urheberrechtes besteht gem. § 1 UrhG darin, dass derjenige der etwas schafft, auch über die Verwendung entscheiden und somit auch dafür entlohnt werden kann. Verfassungsrechtlich ist das Urheberrecht auch in Art. 14 des Grundgesetzes verankert. Das Urheberrecht gilt für jeden natürlichen Menschen, der gem. § 2UrhG zum Beispiel Texte, Bilder, Fotos, Filme oder Musik erstellt. Es entsteht automatisch bei Schaffung des Werkes – eine Registrierung oder andere Formalitäten sind nicht notwendig. Neben den klassischen Werken wie einem Roman, einem Gemälde bzw. Foto oder einem Musikstück, gilt der urheberrechtliche Schutz auch für Software, Stadtpläne, Computeranimationen und Videos. Die bloße Idee für ein Werk ist jedoch nicht schützenswert. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist eine persönliche geistige Schöpfung in wahrnehmbarer Form und eine gewisse Individualität des Werkes. Nach dem Prinzip der kleinen Münze ist alles geschützt, was gerade noch so den urheberrechtlichen Voraussetzungen für ein Werk erfüllt. Ein Beispiel dafür ist die Tagesschau-Melodie, die nur aus sechs Tönen besteht und trotz ihrer Einfachheit urheberrechtlich geschützt ist. Das Copyrightzeichen, das fälschlicherweise oftmals mit dem Urheberrecht gleichgesetzt wird, hat für den urheberrechtlichen Schutz keine Bedeutung. Anders als in den angloamerikanischen Ländern, wo die Urheberschaft durch Eintragung in ein Copyright-Register dokumentiert werden muss, ist eine besondere Registrierung dazu in Deutschland nicht nötig. Für die eigenen Werke ist es jedoch trotzdem sinnvoll dieses Kennzeichen auszuweisen, da somit im Falle eines Rechtstreits die Urheberschaft einfacher zu beweisen ist. Der Urheberrechtsschutz endet erst 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, danach dürfen Werke frei verwendet werden. Im Falle des Todes eines Urhebers kann das Urheberrecht jedoch auch weiter vererbt werden.
Persönlichkeitsrechte
Für die eigene Internetseite verwenden Nutzer häufig Elemente die von Dritten stammen und die an diesen Urheberrechte besitzen können. Demnach ist es erforderlich, eine eindeutige Genehmigung des Urhebers einzuholen, bevor Elemente benutzt werden. Durch die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12-14 UrhG) steht dem Urheber nämlich das alleinige Recht zu, darüber zu entscheiden, ob, in welcher Art und Weise und wann seine Werke zum ersten Mal veröffentlicht werden dürfen. Abgesehen davon kann der Urheber bestimmen, ob sein Name genannt werden muss.
Verwertungsrechte und Schranken des Urheberrechts
Ein Verwertungsrecht des Werkes hat gem. § 15 UrhG ausschließlich der jeweilige Urheber. Ihm steht die Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte, Senderecht und Wiedergaberechte (§§ 16-22 UrhG) seiner Werke zu. Diese Rechte kann der Urheber jedoch gem. § 31 UrhG anderen einräumen, sodass eine Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke gestattet wird. Somit können die Verwertungsrechte an einem Werk an andere Nutzer übertragen werden. Das Urheberrecht als Ganzes kann jedoch gem. § 29 UrhG nie übertragen werden, es bleibt immer beim ursprünglichen Urheber.
Die Verwendung des eigenen Werkes ist jedoch nicht schrankenlos. Die Zustimmung des Urhebers ist für bestimmte Nutzungen aufgrund des allgemeinen Interesses nicht notwendig. Zulässig ohne die Zustimmung des Urhebers sind die Wiedergabe von Inhalten in eigenen Worten (abstracts) und das wörtliche Zitieren eines fremden Werkes gem. § 51 UrhG. Außerdem darf gem. § 53 I UrhG auch eine Privatkopie unter bestimmten Voraussetzungen erstellt werden. Nach dem Bundesgerichtshofurteil „Paperboy“ zufolge sind Links auf Inhalte einer Homepage und auch Deep-Links (zu einem bestimmten Teil einer Seite) keine Verstöße gegen das Urheberrecht. Möchte man also auf einen interessanten Artikel verweisen, kann man dies durch eine Linksetzung tun. Eine Ausnahme besteht jedoch im sogenannten „Framing“. Dabei wird der Link, der zu einem fremden Inhalt führt in einem Rahmen (Frame) der eigenen Webseite dargestellt. Somit ist nicht mehr erkennbar, dass es sich um einen fremden Inhalt handelt. Da bis heute keine abschließende Klärung der Rechtslage erfolgt ist, ist hier zur Vorsicht geraten.
Grundsätzlich ist dem Urheberrechtsgesetz der Gedanke fremd, auf Urheber- und Verwertungsrechte zu verzichten, jedoch steht es dem Urheber frei, einen Teil seiner Rechte zu entbehren. Grund dafür ist, dass manche Urheber mehr Nutzungen an ihren Werken einräumen möchten, als es durch das Urheberrechtsgesetz vorgesehen ist. Als Bespiel kann der Urheber ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen, wobei lediglich das Namensnennungsrecht verlangt wird. Durch Lizenzverträge ist es für jeden Urheber möglich, Nutzungsrechte nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Standardlizenzen, die von jedem verwendet werden können, werden Creative Commons Lizenzen genannt.
Grundsätzlich sollte jedoch im Zweifelsfall die Genehmigung zur Nutzung eines Werkes beim Urheber eingeholt werden.
Rechtsfolgen bei Verletzung des Urheberrechts
Wird ein urheberrechtliches Werk ohne die Zustimmung des Urhebers genutzt, kann das erhebliche Rechtsfolgen mit sich ziehen. Im Internet haftet grundsätzlich der Betreiber der Homepage für das, was auf dieser Homepage veröffentlicht wird. Wird dort gegen das Urheberrecht verstoßen, können zum Einen Abmahnungen (§ 97 a UrhG), Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 97 UrhG) sowie Vernichtungsansprüche (§ 98 UrhG) die Folge sein. In schwerwiegenden Fällen können den Nutzern sogar strafrechtliche Folgen drohen (§§ 106 ff. UrhG).
Fazit
Es ist Vorsicht geboten, wenn man im Internet fremde Werke nutzen möchte. Zu groß ist das Risiko gegen das Urheberrecht zu verstoßen und eine Abmahnung oder Klage des Urhebers zu erhalten. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich entweder ein Nutzungsrecht des Urhebers einräumen zu lassen oder nicht urheberrechtlich geschützte Werke für die eigene Website zu benutzen.
Das Markenrechtsprinzip
Durch das Markengesetz wird der Rechtsschutz von Kennzeichen geregelt. Die Marke ist ein Unterscheidungszeichen zur Identifikation und Individualisierung von Produkten auf dem Markt. Hierzu gehört der Name einer Firma, eines Geschäftsbetriebes, einer Domain oder auch ein Logo. Der Schutz einer Marke entsteht gem. § 4 MarkenG entweder durch Eintragung in das bei den zuständigen Ämtern geführte Register, durch Benutzung eines Zeichens und somit Erlangung von Verkehrsgeltung oder auch durch notorische Bekanntheit. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt gem. § 47 I MarkenG mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren, wenn kein Verlängerungsantrag gestellt wird. Gem. § 14 I MarkenG ist beim Markenrecht von einem ausschließlichem Recht zu sprechen. Der Markeninhaber hat das Recht auf Unterlassung gem. § 14 V MarkenG und auf Schadenersatz gem. § 14 VI MarkenG. Diese Ansprüche entstehen durch eine unzulässige Benutzung des Zeichens durch Dritte. Im Internet kann es bei der Verwendung von geschützten Kennzeichen in Metatags oder auch Adwords zu einer Markenverletzung kommen.
Metatags
Metatags sind Bestandteile der Programmiersprache des Internets (HTML). Diese sind Zeichen, die Internetseiten identifizieren und ihre Wirkung im Zusammenspiel mit Suchmaschinen entfalten. Der Einbau solcher nicht sichtbaren Schlagwörter in den Quelltext einer Homepage ist sehr beliebt, da er zu einer Suchmaschinenoptimierung führt. Daraus ergibt sich der besondere Zusammenhang der Metatags, denn durch die „Ranking-Algorithmen“ von Suchmaschinen, werden gerade die Websites oben aufgeführt, die einen Suchbegriff nicht nur im Volltext der Website sondern eben auch in deren Metatags beinhalten. Das „Metatagging“ wird dann problematisch, wenn Marken Dritter als Metatags benutzt werden, um eine höhere Trefferquote zu erzielen. Ob die Nutzung von fremden Marken in Metatags überhaupt markenrechtlich zu ahnden ist war viele Jahre umstritten. Durch das BGH Urteil „Impuls“ hat sich dies geändert. Demnach liegt eine Markenmäßige Nutzung vor, wenn fremde Marken als Metatags verwendet werden. Die Begründung dafür ist, dass durch das Einsetzen des Kennzeichens, der Nutzer durch die Suchmaschine die Website des Wettbewerbers an vorderer Stelle angezeigt bekommt und außerdem eine Verwechslungsgefahr zu dem Markeninhaber besteht (§ 14 II Nr. 3 MarkenG). Somit hat der Markeninhaber im Falle einer Markenverletzung durch Metatags gem. §§ 14, 15 MarkenG einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz.
AdWords
AdWords sind Werbeanzeigen die nach Eingabe bestimmter Suchbegriffe, farblich gesondert hinterlegt unter dem Hinweis „Anzeige“, bei diversen Suchmaschinen dem Nutzer an oberster Stelle angezeigt werden. Dieser bezahlt dafür und hat die Möglichkeit selbst frei Wörter hinzuzufügen unter dehnen er gefunden werden will, dass kann dazu führen das dieser Markennamen von Wettbewerbern auflistet um öfters angezeigt zu werden. Der EuGH hat in seinem Urteil „BergSpechte“ klar gestellt, dass es sich bei der Benutzung von Marken als Schlüsselwort (AdWord) um eine Markenmäßige Nutzung handelt. Damit die Verletzungshandlung erfüllt ist, muss es auch zu einer Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke kommen. Dies ist der Fall, wenn der Betrachter davon ausgeht, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und der Marke besteht. Laut EuGH haben die nationalen Gerichte dies zu entscheiden. Um dies zu vermeiden muss der Werbende in seiner ADWord-Anzeige verdeutlichen das zu der benutzten Marke kein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, sondern er lediglich eine alternative zu den Produkten des Markeninhabers stellt, so EuGH Urteil „Interflora“ .
Fazit
Die Gefahr einer Markenverletzung ist bei der Verwendung von Metatags und AdWords gegeben. Ausschlaggebend ist im Einzelfall ob dies zu einer Verwechslungsgefahr, Verwässerung oder Verunglimpfung der Marke führt. Um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren, sollten Stichwörter benutzt werden, deren Verwendung Aufgrund der Erschöpfung der Marke oder wegen des beschreibenden Zwecks erlaubt ist. Bei der Benutzung einer Marke zur vergleichenden Funktion ist eine offensichtliche Distanzierung zum Markeninhaber wichtig. Schlüsselwörter sollten daher immer mit Bedacht ausgewählt und die von bereits bekannten Abmahnenden gemieden werden.
Vielleicht sollte man noch ergänzen, dass Texte, die keine sog „Gestaltungshöhe“ aufweisen, z.B. AGB oder Datenschutzerklärungen, auch Produktbeschreibungen, keinen Urheberrechtsschutz genießen – sie sind rein technische Texte, bei denen die Individualität des Verfassers keine Rolle spielt.
Interessant finde ich die Erwähnung alternativer Lizenzierungsmodelle. Jedoch fehlen mir im Artikel noch ein paar persönliche Wertungen und es stellt sich mir vor allem die Frage, welche positiven und negativen Folgen gerade aus der Nutzung von Creative Commons entstehen.
Fraglich ist zum Beispiel, ob das Prinzip der Creative Commons (CC) als Lösung für urheberrechtliche Konflikte herangezogen werden kann, die auf die fortschreitende Entwicklung von Technik und neue Formen des Austausches zurückzuführen sind. Zunächst bieten die CC scheinbar eine gute Alternative zu strikten Systemen wie die der GEMA. Die relativ freie Interaktion der Urheber mit ihren Werken sichert ihnen dennoch nach wie vor ausreichenden urheberrechtlichen Schutz. Dies wiederum bedeutet aber auch, dass CC keinerlei Absichten hat, mit dem Urheberrecht zu konkurrieren. Der Einklang ist dringend notwendig und CC ist vielmehr eine alternative Möglichkeit innerhalb des Urheberrechts.
Creative Commons haben aber nicht nur Vorteile. Zum einen ist den Urhebern zwar die Namensnennung als einziges festgeschriebenes Recht sicher, was allerdings nicht bedeutet, dass sich auch alle daran halten. Für Verwender bedeutet dies, dass zu jeder Zeit ein Unterlassungsanspruch vom eigentlichen Urheber entstehen kann, wenn sie auf die konforme Einräumung von Rechten durch einen vermeintlichen Urheber vertrauen. Sie binden weiterhin an die einmal gewählte Art der Lizenz und das Fehlen von geldwerten Vorteilen ist ein sehr negativer Punkt für viele Rechteinhaber. Insofern gegen die CC verstoßen wird, enden sie automatisch und das komplette System ist eine „Vereinigung der Gewillten“ – die, die bereits einen großen Teil unserer Kultur innehaben, werden keinen Grund sehen, sich CC anzuschließen. Bei Konflikten, die aus dem Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken entstehen, können CC häufig eine Alternative bilden, seltener eine Lösung. Konzepte, die auf der Maximierung von Einnahmen beruhen, wie es Künstler im Verbund der GEMA vorrangig wünschen, sind zu andersartig, als das die CC direkt eine Lösung darstellen.
Trotz aller Kritik ist dieses Prinzip meiner Meinung nach sehr wertbringend und hat viele Vorteile. Zum kulturellen Leben können Creative Commons einen großen Beitrag leisten, da sich Werke um ein Vielfaches leichter nutzen und weiterentwickeln lassen, was wiederum Vielfalt und Kreativität unterstützt.