Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes wird die Dauer des rechtlichen Schutzes für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller von 50 auf 70 Jahre verlängert. Alternde Künstler werden somit länger an ihren Werken verdienen können, welche sie in jungen Jahren geschaffen haben.

Über den Änderungsentwurf informierte das BMJ per Pressemitteilung vom 31.10.2012. Die Schutzdauer für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller ist in den §§ 82 und 85 UrhG geregelt.
Hintergrund der Änderung ist die Umsetzung des EU-Richtlinie 2011/77/EU, deren Änderungsinhalt sich im Wesentlichen auf die Verlängerung des rechtlichen Schutzes für die bezeichneten Gruppen beschränkt. Die Verlängerung der Schutzdauer sollte Tonträgerherstellern wie ausübenden Künstlern, nach Ansicht des BMJ, vorallem in finanzieller Hinsicht zugute kommen.

Ein Tonträgerhersteller wird wegen der verlängerten Schutzdauer mehr Einnahmen durch die Verwertung des Tonträgers erzielen können. Damit der ausübende Künstler, der seine Rechte gegen eine Pauschalvergütung dem Tonträgerhersteller eingeräumt oder übertragen hat, an diesen Mehreinnahmen beteiligt wird, erhält er für den Zeitraum der verlängerten Schutzdauer (d.h. für die Jahre 51 bis 70) einen neuen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen des Tonträgerherstellers. Dieser Vergütungsanspruch ist unverzichtbar und kann nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Von der Vergütung des ausübenden Künstlers, dessen Übertragungsvertrag eine laufende Beteiligung an den mit der Verwertung des Tonträgers erzielten Einnahmen vorsieht, darf der Tonträgerhersteller für den Zeitraum der verlängerten Schutzdauer (d.h. für die Jahre 51 bis 70) weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge abziehen.

Die Änderung ist in jedem Fall zu begrüßen. Schon weil sie zu gleich sicherstellt, dass die ausübenden Künstler an den Mehreinnahmen der Tonträgerhersteller beteiligt werden.