Warum gibt es in diesem Blog so viel Text und so wenig Bilder? Manche Leser und Leserinnen wird das wundern. Es hat aber mit den rechtlichen Risiken der Verwendung von Bildern zu tun. Manche versuchen, auf unlautere Weise Geld mit der Fotoverwendung zu verdienen. Das funktioniert wie folgt: Ein Foto wird bei einem Portal hochgeladen, das kostenlos Fotos zur Verfügung stellt, z.B. bei www.pixelio.de. Wird das Foto verwendet, so schreibt der Tunichtgut den Verwender an und verlangt eine Lizenzgebühr. Er setzt dabei darauf, dass viele Blogger nicht wissen, dass der Urheber eines Fotos in der Regel einen Anspruch auf Nennung seines Namens hat. Der Anspruch besteht auch bei den kostenlosen Lizenzen.
Sollte man also bezahlen, wenn ein entsprechendes Abmahnschreiben eingeht?

Namensnennung als Inhalt des Urheberpersönlichkeitsrechts

Grundsätzlich dürfen Fotos von Dritten nicht verwendet werden, das Recht zu ihrer Nutzung steht nur dem Urheber zu, das ist derjenige, der die Fotografie gefertigt hat. Das Nutzungsrecht kann aber durch Vertrag übertragen werden, man spricht von einer Lizenz. Eine solche Lizenz zur Nutzung erhält, wer sich auf einer Fotoplattform anmeldet und die Nutzungsbedingungen akzeptiert. Eine solche Lizenz erteilt, wer ein Foto unter Anerkennung der Nutzungsbedingungen auf der Plattform hochlädt.

Von der Nutzungsmöglichkeit ist allerdings das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht zu unterscheiden, das sich aus § 13 UrhG ergibt. Dieses ist nicht übertragbar und schützt das Recht des Urhebers, sein Werk erstmals zu veröffentlichen sowie sein Recht, als Urheber des Werks namentlich genannt zu werden. Wer also eine Lizenz erwirbt darf nicht etwa den Eindruck erwecken, das Foto selbst gemacht zu haben. Die Nutzungsbedingungen der Plattformen können das noch hervorheben. Bei www.pixelio.de heißt es dort etwa:

8. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO‘
Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.
Bitte beachten: Häufige Fragen und Antworten zur Bildquellenangabe

Grundsätzlich gilt also: Ein Bild darf nicht ohne einen geeigneten und konkret dem jeweiligen Bild zugeordneten Urhebervermerk, die sog. Bildquellenangabe, in einen Blog eingebunden werden. Auf dieses Recht kann der Urheber natürlich verzichten, in der Erteilung einer Lizenz zur Nutzung steckt ein solcher Verzicht aber nicht.

Was, wenn die Bildquellenangabe fehlt?

Hat jemand ein Werk ohne Lizenz verwendet, so hat er eine Urheberrechtsverletzung begangen. Das führt nach § 97 UrhG zum einen zu Unterlassungsansprüchen, zum anderen zu Schadensersatzsansprüchen. Die Rechtsprechung geht hier in der Regel davon aus, dass ein sog. „fiktives Lizenzentgelt“ zu bezahlen ist, teilweise erhöht um einen sog. „Verletzerzuschlag“, der letztlich der Abschreckung dienen soll. Zum Schadensersatzanspruch gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verfolgung des Verletzers, also insbesondere etwa anfallende Rechtsanwaltsgebühren. Die Zulässigkeit des Verletzerzuschlags ergibt sich daraus, dass § 97 II 3 UrhG ausdrücklich auch immaterielle Schäden erstattungsfähig macht. Wäre der Schadensersatzanspruch mit dem Lizenzentgelt identisch, wäre das schließlich ein Anreiz, ohne Lizenzerteilung zu nutzen, denn es bestünde die Chance, nicht entdeckt zu werden.

Um ersparte Lizenzen geht es aber nicht, wenn nur die Quellenbezeichnung fehlt: Eine Lizenz zur Benutzung ist erteilt. Dennoch könnten Ansprüche bestehen, denn auch im Fehlen der Quellenbezeichnung liegt eine Rechtsverletzung.

Der Unterlassungsanspruch ist immer gegeben, wer ein Bild ohne Bildquellenangabe auf einer Seite einbezogen hat, muss dies also sofort unterlassen, also entweder die Bildquellenangabe hinzufügen oder das Bild von der Seite nehmen. Das ist rechtlich relativ eindeutig.

Nun ist aber fraglich, ob jemand, der die Verpflichtung zur Bildquellenangabe bei einem kostenlosen Portal nicht erfüllt, gleichfalls einen Schadensersatz zu entrichten hat. Das setzt jedenfalls voraus, dass die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist, dass also den Blogger ein Verschulden trifft. Vorsatz wird in der Regel ausscheiden, jedenfalls nicht nachweisbar sein. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt. Ist die Pflicht zur Bildquellenangabe in den Nutzungsbedingungen enthalten oder sogar vor dem Herunterladen hervorgehoben (wie es bei www.pixelio.de jedenfalls zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags der Fall ist), kann man von einem fahrlässigen Verstoß sprechen. Die Kenntnis von § 13 UrhG, in dem die Verpflichtung gleichfalls enthalten ist, wird man dagegen von einem Blogger nicht verlangen können.

Ist Verschulden zu bejahen, ist bei Verletzung der Quellenangabepflicht gleichwohl nicht sicher, in welcher Höhe Schadensersatz zu zahlen ist. Schließlich formuliert der Gesetzgeber in § 97 II 2 UrhG:

Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Hätte man die Bildquellenangabe gesetzt, hätte man kein Lizenzentgelt entrichten müssen. Ein materieller Schaden ist dem Urheber daher nicht entstanden. Es kann daher m.E. kein Schadensersatz verlangt werden. Offen ist lediglich, ob evtl. ein immaterieller Schaden wegen der Verletzungs des Urheberpersönlichkeitsrechts zu kompensieren ist. Die Höhe dieses Schadensersatzanspruchs richtet sich nach dem Grad der Verletzung und des Verschuldens und liegt jedenfalls deutlich unter dem Betrag, der für ein fiktives Lizenzentgelt anzusetzen ist. Hinzu kommen allerdings wiederum die Kosten für die Rechtsverfolgung, insbesondere also die Beschäftigung eines Rechtsanwalts.

Ein ähnliches Problem gibt es beim sog. Framing, über das wir in diesem Blog bereits berichtet haben.

Verantwortlichkeit des Betreibers eines Blogs

Wenn – wie in diesem Blog – mehrere Autoren tätig sind, ist zusätzlich die Frage, wer die Verletzungshandlung begeht.  Sicher ist das für den Autoren selbst der Fall, was aber ist zur Verantwortlichkeit des Betreibers des Blogs zu sagen? Dieser wird möglicherweise nicht alle Beiträge vor der Veröffentlichung im einzelnen prüfen und verlässt sich darauf, dass Urheberrechtsfragen von den jeweiligen Autoren beachtet werden. Kann er sich damit und evtl. mit internen Hinweisen vor der Haftung schützen?

Für die Verantwortlichkeit von Host-Providern hat der Bundesgerichtshof dies im Jahr 2011 klargestellt: Jener haftet erst, wenn er einen konkreten Hinweis auf einen Rechtsverstoß erhält und auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – also ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann, dass ein solcher tatsächlich besteht. Ohne einen Hinweis oder konkrete Anhaltspunkte für das Erfordernis eines Einschreitens besteht dagegen keine Haftung. Überträgt man diese Rechtsprechung auf den Blogbetreiber, wäre auch dieser erst verantwortlich, wenn er auch auf Aufforderung hin am Rechtsverstoß festhält.

Höhe des Schadensersatzsanspruchs

Geht man davon aus, dass eine Nutzungslizenz besteht und nur gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen ist, so kann der Schadensersatzanspruch nicht in einem fiktiven Lizenzentgelt bestehen, sondern allenfalls der immaterielle Schaden ist zu ersetzen. Dessen Bemessung ist natürlich schwierig und hängt von der Intensität der Rechtsverletzung, dem Verschuldensgrad und auch davon ab, ob evtl. von einer „Masche“ auszugehen ist. Das könnte bei der oben geschilderten Vorgehensweise der Fall sein, wie sich aus entsprechenden Berichten einer einschlägig tätigen Rechtsanwaltskanzlei ergibt.

Ergebnis

Was heißt das konkret:

  • Immer einen Bildquellenhinweis aufnehmen, wenn auf diesen nicht ausdrücklich verzichtet worden ist.
  • Wer angeschrieben wird sollte sofort den Verstoß abstellen, also das Bild von der Seite nehmen bzw. den Bildquellenhinweis aufnehmen.
  • Das sollte man dem Urheber oder seiner Vertretung auch mitteilen.
  • Schadensersatzforderungen nicht ohne weiteres erfüllen und auch keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen unterschreiben!