Framing ist das Einbetten externer Inhalte auf der eigenen Webseite. Hierfür bereiten Dienste wie etwa „YouTube“ sogar vorgefertigte Einbettungs-Codes für jedes ihrer Videos vor. Im Gegensatz zu Verlinkungen ist beim Framing nicht nur die Quelle zunächst nicht ersichtlich, es hat sogar den Anschein als wären auch fremde Inhalte Eigentum des Framenden. Daraus resultiert die Frage, ob durch das Einbetten fremder Inhalte auf einer Website, das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 II UrhG verletzt wird. Die Antwort auf diese Frage übergab der BGH nun in einem Fall dem EuGH.