Seit dem 15.8.2019 kursiert der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Ziel des Referentenentwurfs ist, die Ahndung von Verbandsstraftaten auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen. Nach bisher geltendem Recht können Straftaten, die aus Verbänden (d.h. juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, gegenüber dem Verband lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Darüber hinaus sollen erstmals Regelungen zu internen Untersuchungen gesetzlich normiert werden, wie die von der Rechtsprechung bereits praktizierte Honorierung der Errichtung und Fortentwicklung eines Compliance-Systems. Im Rahmen dieses Beitrags soll zunächst die bisher geltende Rechtslage, unter besonderer Berücksichtigung des bislang gegen Unternehmen eingesetzten Ordnungswidrigkeitenrechts, beleuchtet werden. Sodann werden die bislang bekannten und wichtigsten Neuerungen des Gesetzentwurfs in den Blick genommen.
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Compliance-Management-Systeme nach der Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex 2017
Die Einhaltung von Gesetzen ist für Unternehmen ein wichtiger Faktor für ihre wirtschaftliche Tätigkeit und Erfolg. Compliance-Abteilungen leisten dazu einen wesentlichen Beitrag und verhelfen den Unternehmen zur Gesetzestreue und Beachtung interner Vorschriften durch die Beschäftigten. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält in seiner Fassung vom Februar 2017 eine explizite Empfehlung zu Compliance-Management-Systemen (CMS) und Hinweisgebersystemen (Ziffer 4.1.3). Dabei stellt sich die Frage, welche Auswirkung dies auf Unternehmen hat.