Seit dem 15.8.2019 kur­siert der Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Bekämp­fung der Unter­neh­mens­kri­mi­na­li­tät des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz. Ziel des Refe­ren­ten­ent­wurfs ist, die Ahn­dung von Ver­bands­straf­ta­ten auf eine neue gesetzliche Grund­lage zu stel­len. Nach bis­her gel­ten­dem Recht kön­nen Straf­ta­ten, die aus Ver­bän­den (d.h. juris­ti­sche Per­so­nen und Per­so­nen­ve­r­ei­ni­gun­gen) her­aus began­gen wer­den, gegen­über dem Ver­band ledig­lich mit einer Geld­buße nach dem Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten (OWiG) geahn­det wer­den. Darüber hinaus sollen erstmals Regelungen zu internen Untersuchungen gesetzlich normiert werden, wie die von der Rechtsprechung bereits praktizierte Honorierung der Errichtung und Fortentwicklung eines Compliance-Systems. Im Rahmen dieses Beitrags soll zunächst die bisher geltende Rechtslage, unter besonderer Berücksichtigung des bislang gegen Unternehmen eingesetzten Ordnungswidrigkeitenrechts, beleuchtet werden. Sodann werden die bislang bekannten und wichtigsten Neuerungen des Gesetzentwurfs in den Blick genommen.