Seit Jahren versucht der europäische Gesetzgeber das Recht der Gemeinschaft für neue Möglichkeiten zu öffnen und insbesondere die neuen technologischen Entwicklungen in die Gesellschaftsprozesse zu implementieren. So wurde mit Art. 8 der in 2007 erlassenen europäischen Aktionärsrechte-Richtlinie den Aktionären die Möglichkeit vorgestellt an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege teilzunehmen. Seit November 2009 finden die Regeln des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie (ARUG I) Anwendung, was seinerseits zur Änderung des Aktiengesetzes geführt hat. Als Folge wurde §118 AktG um einen neuen Satz 2 erweitert, in dem die Möglichkeit der Online-Teilnahme an der Hauptversammlung vorgesehen war.
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Zum 10-jährigen Bestehen der Aktionärsrechterichtlinie – back to the roots: wie alles begann
Durch die Aktionärsrechterichtlinie sollen Aktionäre in börsennotierten Gesellschaften ihre Rechte leichter ausüben können. Für eine erfolgreiche Unternehmensführung ist die wirksame Kontrolle der Verwaltungsorgane durch die Aktionäre dringend notwendig. Hindernisse, die den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Mitverwaltungsrechte erschweren, sollen mithilfe der Richtlinie beseitigt werden. Im Fokus der Umsetzung liegt vor allem die Verbesserung der grenzüberschreitenden Ausübung von Aktionärsrechten innerhalb der EU. Der folgende Blogbeitrag befasst sich ausschließlich mit der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie in das nationale Aktiengesetz. Ein besonderes Augenmerk liegt bei der Ausgestaltung des Fragerechts, da dieses Aufmerksamkeit beim Bundesgerichtshof erregt hatte.
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Aktienrechtsnovelle 2014- die Dritte
„Punktuelle Weiterentwicklung“. Mit diesem Ziel reichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes beim Bundestag ein. Innerhalb der letzten zehn Jahre wäre es die dritte Novellierung des Aktienrechts.