Durch die Aktionärsrechterichtlinie sollen Aktionäre in börsennotierten Gesellschaften ihre Rechte leichter ausüben können. Für eine erfolgreiche Unternehmensführung ist die wirksame Kontrolle der Verwaltungsorgane durch die Aktionäre dringend notwendig. Hindernisse, die den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Mitverwaltungsrechte erschweren, sollen mithilfe der Richtlinie beseitigt werden. Im Fokus der Umsetzung liegt vor allem die Verbesserung der grenzüberschreitenden Ausübung von Aktionärsrechten innerhalb der EU. Der folgende Blogbeitrag befasst sich ausschließlich mit der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie in das nationale Aktiengesetz. Ein besonderes Augenmerk liegt bei der Ausgestaltung des Fragerechts, da dieses Aufmerksamkeit beim Bundesgerichtshof erregt hatte.
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EuGH kippt die Altersbefristung von 60 Jahren für Lufthansa-Piloten
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 13.09.2011 (Prigge u.a.) zu Altersbefristungen in Tarifverträgen vermutlich den Grundstein für den größten Streik der Unternehmensgeschichte der Deutschen Lufthansa AG gelegt. Die Gewerkschaft „Vereinigung Cockpit“ rief 5400 Piloten vom 2. April bis 4. April 2014 zur Arbeitsniederlegung auf. Die Folgen waren gravierend – ungefähr 3800 gestrichene Flüge, rund 425.000 betroffene Passagiere und ein finanzieller Verlust von rund 45 Mio. € für die Lufthansa. Außerdem womöglich ein großer Image-Schaden, da die Zuverlässigkeit des Unternehmens durch mehrere Streiks der letzten Jahre, unter anderem des Bodenpersonals oder der Flugbegleiter, in Frage gestellt wird.
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„Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen!“ – EuGH verbietet Gewinnversprechen mit versteckten Kosten
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zufolge ist irreführende Werbung verboten, die zwar Gewinne verspricht, dem vermeintlichen Gewinner aber für die Inanspruchnahme eines Preises Kosten auferlegt. Sofern persönlich adressierte Werbesendungen mit Gewinnversprechen voraussetzen, dass Adressaten zahlen müssen, um mehr über ihren Preis zu erfahren oder ihn einzufordern, sind sie daher verboten. Diese und ähnliche Geschäfts- und Werbepraktiken sind selbst dann rechtswidrig, wenn die zu leistenden Zahlungen im Verhältnis zum Gewinn nur niedrig oder unerheblich ausfallen. Ob der Werbende dabei verschiedene Vorgehensweisen zur Inanspruchnahme des Gewinnes anbietet, von denen zumindest eine gratis ist, bleibt dabei unerheblich.
Eine lange Zeit praktizierte Werbemethode soll durch das Urteil in Zukunft unterbunden werden.