Seit Jahren versucht der europäische Gesetzgeber das Recht der Gemeinschaft für neue Möglichkeiten zu öffnen und insbesondere die neuen technologischen Entwicklungen in die Gesellschaftsprozesse zu implementieren. So wurde mit Art. 8 der in 2007 erlassenen europäischen Aktionärsrechte-Richtlinie den Aktionären die Möglichkeit vorgestellt an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege teilzunehmen. Seit November 2009 finden die Regeln des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie (ARUG I) Anwendung, was seinerseits zur Änderung des Aktiengesetzes geführt hat. Als Folge wurde §118 AktG um einen neuen Satz 2 erweitert, in dem die Möglichkeit der Online-Teilnahme an der Hauptversammlung vorgesehen war.