Am Anfang stehen die meisten Gründer vor der Wahl der geeigneten Gesellschaftsform für ihr Unternehmen. Die GmbH ist hierbei mit fast 40 % der am häufigsten gewählte Gesellschaftstyp in Deutschland, mit der UG als „kleiner“ Ausgabe der GmbH noch einmal weitere 8,8 %. Vergleichbare ausländische Gesellschaftsformen sind dagegen rar gesät. Mit gerade einmal 0,7 % ist die Limited die beliebteste ausländische Rechtsform. Ist dieses Ungleichgewicht gerechtfertigt oder sollten Gründer häufiger eine ausländische Rechtsform in Betracht ziehen, um auch der immer stärkeren Internationalisierung der Wirtschaft gerecht zu werden?

Im Folgenden werden dazu die GmbH mit der englischen Limited, der französischen S.à.r.l. und der amerikanischen LLC (Delaware) verglichen, die international oder im jeweiligen Heimatland eine große Bedeutung haben. Die Kriterien für den Vergleich sind der Gründungsaufwand, Berichtspflichten, die Gesellschaftsstruktur sowie die Vertretung der und Haftung innerhalb der Gesellschaft.

Gründungsaufwand

Die GmbH ist relativ aufwendig zu gründen. Man bedarf der Beteiligung eines Notars, der Eintragung in das Handelsregister und eines Stammkapitals von 25.000 Euro, wobei jedoch auch eine UG gewählt werden kann, die alle Eigenschaften eine GmbH hat, jedoch kein Mindeststammkapital erfordert. Die Gründungskosten liegen grundsätzlich bei knapp 900 Euro, wenn nicht der gesetzliche Standardvertrag verwendet wird, der jedoch nur die nötigsten Regelungen enthält.
Die Limited ist einfacher zu gründen, denn es bedarf keiner Beteiligung eines Notars und keines Mindeststammkapitals. Jedoch muss der Gesellschaftsvertrag auf Englisch verfasst werden, die Eintragung in das britische Handelsregister erfolgen sowie eine Büroadresse in England vorliegen.
Auch die französische S.à.r.l. bedarf keiner Mitwirkung eines Notars. Die Eintragung in das französische Handelsregister ist nur deklaratorisch und ein Mindeststammkapital gibt es nicht. Es bedarf jedoch auch eines französischen Geschäftssitzes.
Die LLC wird durch die Registrierung eines englischen Gesellschaftsvertrages bei der jeweiligen zuständigen bundesstaatlichen amerikanischen Behörde gegründet. Der Geschäftssitz muss aber nicht unbedingt in diesem Bundesstaat (hier Delaware) liegen.

Fazit:
Die GmbH hat den höchsten Gründungsaufwand. Für die Limited und die S.à.r.l. bedarf es jedoch jeweilig einer englischen oder französischen Büroadresse. Die LLC (Delaware) ist am einfachsten zu gründen, jedoch bedarf es auch hier einer Registrierung in  den USA. Für die ausländischen Gesellschaftsformen gilt allgemein, dass deren Gründung ohne Mithilfe eines im ausländischen Recht bewanderten Beraters kaum möglich sein wird, was die Kosten erhöht und die Vorteile in der Gründungsphase fast nivelliert. Zudem gibt es mit der UG eine rechtlich gleichwertige Alternative zur GmbH, die zumindest das Mindestkapitalerfordernis entfallen lässt.

Berichtspflichten

Alle Kapitalgesellschaften in Deutschland haben gemäß dem Handelsgesetzbuch abhängig von Ihrer Größe, Jahresabschlüsse und weitergehende Berichte in das Unternehmensregister einzustellen.
Die Limited ist jedoch im Vergleich zu den anderen hier dargestellten Gesellschaftsformen darüber hinaus verpflichtet die Jahresabschlüsse auch auf Englisch zu verfassen und dem britischen Handelsregister mitzuteilen. Gegebenenfalls sind diese auch durch einen Wirtschaftsprüfer zu testieren. Die Nichtveröffentlichung wird streng geahndet.

Fazit:
Die englische Limited hat die weitestgehenden Berichtspflichten zu erfüllen, was natürlich auch mit entsprechenden Kosten verbunden ist.

Gesellschaftsstruktur; Vertretung durch den und Haftung des Geschäftsführers

Die hier dargestellten Gesellschaftstypen sind sich in ihrer Gesellschaftsstruktur mit Ausnahme der LLC (Delaware) relativ ähnlich, zeigen aber bezüglich der Vertretungsmacht der Geschäftsführer und in Haftungsfragen Unterschiede auf. Diese Unterschiede lassen sich zwar durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen weitgehend einebnen. Dies erfordert jedoch eine Kenntnis der gesetzlichen Ausgestaltung der einzelnen Rechtsformen, weshalb überblicksartig eine kurze Darstellung des Aufbaus von GmbH, S.à.r.l., Limited und LLC (Delaware) nach dem gesetzlichen Leitbild mit jeweiligem Zwischenfazit erfolgt.

GmbH
Die GmbH hat als Organe die Gesellschafterversammlung und den Geschäftsführer. Im Innenverhältnis geben die Gesellschafter durch die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer vor, was er zu tun und zu lassen hat. Zudem können die Gesellschafter den Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit abberufen und haben ein jederzeitiges Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen. Nach außen hin vertreten die Geschäftsführer die Gesellschaft in Gesamtvertretung, wobei vertraglich auch eine Einzelvertretungsmacht geregelt werden kann. Grundsätzlich haftet nach außen hin nur die Gesellschaft. Wird die GmbH in Haftung genommen, kann sie den Geschäftsführer in Regress nehmen, wenn dieser schuldhaft eine seiner Pflichten als Geschäftsführer verletzt hat, wobei den Geschäftsführer einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab trifft und die Gesellschaft die Beweislast nur für die Pflichtverletzung und den Schaden trägt. Vertraglich lässt sich jedoch die Haftung begrenzen, die Abberufungsbefugnis auf wichtige Gründe beschränken und Einzelvertretungsmacht einräumen.

Zwischenfazit:
Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach dem gesetzlichen Leitbild eine relativ schwache Stellung gegenüber den Gesellschaftern, da er deren Weisungen unterworfen ist und diese zudem ein ständiges Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft haben. Weiterhin ist er grundsätzlich nur gesamtvertretungsbefugt und im Streitfall trägt er die Beweislast dafür, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu haben, wobei ihn erhöhte Sorgfaltspflichten treffen.

S.à.r.l.
Die S.à.r.l. ist der GmbH sehr ähnlich, da sie nach deren Vorbild erschaffen wurde. In der S.à.r.l. gibt es grundsätzlich zwei Organe: Die assemblèe des associés (Gesellschafterversammlung) und die gérants (Geschäftsführer). Als dritte Partei gibt es den commissaire aux comptes (Rechnungsprüfer), der Aufgaben, vergleichbar einem Aufsichtsrat in Bezug auf die Finanzen wahrnimmt. Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter dem gérant gegenüber nicht weisungsbefugt, im Gesellschaftsvertrag können die Befugnisse des gérant jedoch eingeschränkt werden. Zudem kann der gérant nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden, wenn nicht gesellschaftsvertraglich etwas anderes geregelt ist. Die Abberufung eines rechtmäßig handelnden gérant ist damit grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Das Informationsrecht der Gesellschafter umfasst nur bestimmte Geschäftsberichte der letzten 3 Jahre sowie die in den Gesellschafterversammlungen ausgegeben Dokumente. Nach außen haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann den gérant jedoch in Regress nehmen, wenn dieser schuldhaft eine Pflichtverletzung begeht, aufgrund dessen die Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Die Beweislast obliegt dabei jedoch vollständig der Gesellschaft und umfasst anders als im deutschen Recht auch das Verschulden.

Zwischenfazit:
Der gérant hat nach den gesetzlichen Vorschriften gegenüber den Gesellschaftern eine starke Stellung, da er weder an Weisungen der Gesellschafter gebunden, zwingend einzelvertretungsbefugt und im Streitfall nicht beweisbelastet ist. Zudem ist das Informationsrecht der Gesellschafter beschränkt.

Limited
Die Organe der Limited sind die members in general meeting (Gesellschafterversammlung), das board of directors (Geschäftsführungsgremium) und der company secretary (eine Art Verwaltungsleiter der Gesellschaft). Grundsätzlich bestimmen die Gesellschafter die Geschicke der Limited, während die directors den Willen der Gesellschafter umsetzen. Im Innenverhältnis können die Gesellschafter durch ¾ Mehrheiten die Befugnisse des board of directors einschränken und mit einfacher Mehrheit einzelne directors abberufen. Nach außen hin ist die Vertretungsmacht des board of directors grundsätzlich uneingeschränkt. Das board of directors kann zudem einzelnen directors für die laufenden Geschäfte die Vertretungsmacht übertragen. Das board dient dann als eine Art Aufsichtsrat und kontrolliert die managing directors. Zudem kann das board selbst neue directors bestellen, die jedoch auf der nächsten jährlichen Gesellschafterversammlung bestätigt werden müssen. Nach außen hin haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft. Diese kann jedoch die directors bei Pflichtverletzung in Regress nehmen, wobei sie alle Schadensersatzvoraussetzungen nachweisen muss. Dafür hat die Gesellschaft das Recht der discovery, nach der sie z.B. die Herausgabe von zum Beweis erforderlichen Dokumenten erzwingen kann.

Zwischenfazit:
Der director der Limited nimmt eine Stellung zwischen Geschäftsführer und gérant ein. Aufgrund der Konstruktion des board of directors besteht grundsätzlich nur Gesamtvertretungsbefugnis, welches jedoch keinen Weisungen der Gesellschafter unterliegt. Die Gesellschafter können die Geschäftsführungsbefugnis des boards jedoch mit qualifizierter Mehrheit einschränken. Weiterhin trifft die directors im Haftungsfall gegenüber der Gesellschaft keine Beweislast, die Gesellschaft hat jedoch das Mittel der discovery.

LLC
Gesetzlich ist bei der LLC nur die Gesellschafterversammlung vorgesehen, die die Geschäfte selbst führt. Die Gesellschafterversammlung kann jedoch ein externes board of directors mit Managern bestellen, das ähnlich wie bei der Limited allein Gesamtführungs – und Vertretungsbefugnis hat, wenn nichts anderes im operating agrrement geregelt ist und den Gesellschaftern diesbezüglich Rechte vorbehalten sind. Ist nichts anderes geregelt, haben die Manager Alleinvertretungsmacht, die jedoch durch den Gesellschaftszweck begrenzt wird. Bei solcher Gestaltungsmacht nicht weiter verwunderlich, haben die Gesellschafter grundsätzlich auch ein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Gesellschaft in angemessenem Umfang und die Gesellschaft die Pflicht zur Aufbewahrung dieser Unterlagen. Nach außen hin haftet nur die Gesellschaft. Im Innenverhältnis kann der Regress sowohl gegenüber den Managern als auch gegenüber den Gesellschaftern und auch in Bezug auf die Einlagenerbringung vertraglich ausgeschlossen werden. Die LLC bietet somit die weitestgehenden Gestaltungsmöglichkeiten und unterscheidet sich deutlich von den vorhergehenden Gesellschafttypen.

Zwischenfazit:
Die LLC bietet einen großen Gestaltungsspielraum und fällt damit im Vergleich etwas aus dem Rahmen. Grundsätzlich sind nur die Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, können sich jedoch ein board of directors bestellen, welches diese Aufgaben übernimmt. Bzgl. der Rechte, Pflichten und der Haftung innerhalb der Gesellschaft besteht dabei nahezu komplette Gestaltungsfreiheit.

Fazit
Für Gesellschafter, die aktiv die Geschicke des Unternehmens gestalten wollen und den Geschäftsführer primär als ausführendes Organ brauchen, eignet sich die GmbH. Die S.à.r.l. ist eher für passivere Gesellschafter geeignet, die einen Geschäftsführer wollen, der das Unternehmen nicht nur ausführend, sondern auch aktiv leitet und sich gegebenenfalls über Gesellschaftermeinungen hinwegsetzen kann. Die Limited gibt den Gesellschaftern die Möglichkeit die Geschäftsführungsbefugnisse der Geschäftsführung abzustecken, was jedoch grundsätzlich auch bei der GmbH und der S.à.r.l. möglich ist. Die LLC bietet mit der Schaffung und Abberufung von Organen selbst sehr weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten der eigenen Gesellschaft und damit die weiteste Flexibilität.

GmbH oder ausländische Rechtsform? – GmbH!

Soll man nun die GmbH oder eher eine ausländische Gesellschaftsform wählen? Der geringe Gründungsaufwand spricht zwar für die LLC, eine Rechtsberatung im ausländischen Recht ist jedoch unausweichlich und erhöht die Kosten. Die zusätzlichen Berichtspflichten sprechen gegen die Limited. Die Unterschiede in der Gesellschaftsstruktur sowie in Fragen der Vertretung und Haftung zwischen den Gesellschaftsformen lassen sich vertraglich weitestgehend ausgleichen, sodass auch hier kein Vorteil einer ausländischen Rechtsform gegenüber der GmbH besteht. Zudem muss bei der Wahl eines ausländischen Gesellschaftstyps auch das ausländische Recht durchdrungen und der Gesellschaftsvertrag ggfls. an die eigenen Vorstellungen angepasst werden, was wiederum rechtlichen Sachverstand erfordert. Des Weiteren kennen sich Notare, Rechtsanwälte und der Wirtschaftverkehr mit der GmbH aus.
Für eine Geschäftstätigkeit in Deutschland ist deshalb die GmbH zu Recht die am häufigsten gewählte Kapitalgesellschaftsform! Einzig, wenn es darum geht, ins Ausland zu expandieren und Tochtergesellschaften zu gründen, dürfte es besser sein, die lokalen Rechtsformen zu wählen, um schnell Anerkennung zu erlangen. Erst dann wird die Wahl einer ausländischen Rechtform tatsächlich sinnvoll!

Quellen

• Bungert, H.: Gesellschaftsrecht in den USA, 3. Auflage, München 2003
• Chaussade-Klein, B.: Gesellschaftsrecht in Frankreich, 2. Auflage 1998
• Drygala, T./ Staake, M./ Szalai, S..: Kapitalgesellschaftsrecht – Mit Grundzügen des   Konzern- und Umwandlungsrechts, 1. Auflage, Heidelberg 2012
• Erbe, S.B.: Die Limited und Limited & Co. KG, 1. Auflage, Stuttgart 2008
• Haas, S.: Lenker oder Gelenkter? Der GmbH – Geschäftsführer im internationalen Vergleich, NJ 10/2015, S. 413.
• Just, C.: Die englische Limited in der Praxis, 3. Auflage, München 2008