Der Brexit rückt immer näher. Diesen anhalten zu können, wünschen sich mit Sicherheit auch die Gesellschafter der Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland – denn sie sind unmittelbar betroffen. Doch wie genau sehen die Auswirkungen aus und sind die Gesellschafter vielleicht durch die geplante vierte Änderung des UmwG doch noch zu retten?
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Die GmbH oder eine ausländische Gesellschaftform für die Gründung?
Am Anfang stehen die meisten Gründer vor der Wahl der geeigneten Gesellschaftsform für ihr Unternehmen. Die GmbH ist hierbei mit fast 40 % der am häufigsten gewählte Gesellschaftstyp in Deutschland, mit der UG als „kleiner“ Ausgabe der GmbH noch einmal weitere 8,8 %. Vergleichbare ausländische Gesellschaftsformen sind dagegen rar gesät. Mit gerade einmal 0,7 % ist die Limited die beliebteste ausländische Rechtsform. Ist dieses Ungleichgewicht gerechtfertigt oder sollten Gründer häufiger eine ausländische Rechtsform in Betracht ziehen, um auch der immer stärkeren Internationalisierung der Wirtschaft gerecht zu werden?
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Das unlimitierte Leben der Limited
Das OLG Celle hat am 29.5.2012 – 6 U 15/12 beschlossen, dass eine in England ansässige Limited (Ltd.), nach deren Löschung aus dem dortigen Gesellschaftsregister , wodurch sie dort aufhört zu bestehen, in Deutschland als oHG weitergeführt wird, sofern sie hier ihr Handelsgewerbe fortführt. Sollte die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit allerdings kein Handelsgewerbe umfassen, so besteht diese als GbR weiter.
Damit haften die Gesellschafter der Ltd. nach der Löschung aus dem Gesellschaftsregister für alle Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich.