Dass der Anbieter bei einer ebay-Auktion nicht ohne Grund sein Angebot rückgängig machen kann, ist ständige Rechtsprechung des BGH und war bereits Gegenstand der Berichterstattung in diesem Blog. Nun hat der BGH auch einer anderen Argumentation eines glücklosen Anbieters der Wind aus den Segeln genommen worden: Es ist nicht sittenwidrig, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug zum Preis von einem Euro verkauft wird, weil sich lediglich ein einziger Interessent findet.

Was war passiert?

Ein ebay-Nutzer aus Thüringen stellte einen gebrauchten Passat bei eBay mit einem Startpreis von 1 € ein und nahm das Angebot zurück, als er bemerkte, dass lediglich ein einziger Interessent bot. Dieser hatte als Höchstgebot 555,55 € eingegeben, doch lag sein Gebot zum Zeitpunkt der Rücknahme noch bei 1 €. Der Verkäufer weigerte sich, das Auto zu liefern und teilte dem Kaufinteressenten mit, das Fahrzeug habe er anderweitig verkauft. Daraufhin klagte der Interessent – dem Grunde nach mit Erfolg – auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs und 1 €, insgesamt 5.249€.

Was stand zur Entscheidung?

Ein Schadensersatzsanspruch statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB kommt nur in Frage, wenn ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen ist. Ein Vertrag kommt durch die Erklärungen, wie an anderer Stelle dargestellt, zustande, er ist auch nicht anfechtbar. Aber ist es nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn ein funktionstüchtiges Fahrzeug für nur 1 € verkauft wird? Merkmal der Sittenwidrigkeit ist schließlich ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und das wird man hier wohl bejahen können. Der Anbieter argumentierte daher, der Erwerber handele rechtsmissbräuchlich, also gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er auf der Erfüllung des Vertrags bestehe.

Warum ist der Vertrag nicht sittenwidrig?

Dennoch geht der BGH zu Recht von einer Wirksamkeit des Vertrags aus. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein reicht nicht aus, dieses muss Ausdruck einer „verwerflichen Gesinnung“ des Erwerbers sein. Das sei hier nicht der Fall: Der Verkäufer habe schließlich ohne weiteres ein höheres Mindestgebot angeben können (was allerdings angesichts der ebay-AGB zu etwas höheren Gebühren geführt hätte). Die Nutzung von ebay lebe gerade von der Chance, einen sehr hohen, aber auch von dem Risiko, einen äußerst geringen Verkaufspreis zu erzielen.

Anders hatten LG Koblenz und OLG Koblenz einen ähnlichen Fall gesehen. Dort hatte der Kläger für  einen Porsche Carrera im Wert von etwa 75.000 € doch immerhin 5,50 € geboten und – erfolglos – auf Erfüllung geklagt. Die dort entscheidenden Gerichte hatten den Einwand des Rechtsmissbrauchs für gegeben erklärt.

Vorzeitige Auktionsbeendigung

Die Rechtsprechung zeigt: Die vorzeitige Auktionsbeendigung ist riskant. Es ist schließlich nicht ausgeschlossen, dass hier ein Bieter, der bei üblichem Ablauf nicht zum Zuge gekommen wäre, aber zum Zeitpunkt der Beendigung Höchstbietender ist, von der Situation zu profitieren versucht und Ansprüche geltend macht. Das kann er nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel auch.