Was tun, wenn der ersteigerte Picasso gar kein Picasso ist? Nicht selten kommt es vor, dass die bei Kunstauktionen üblichen Kataloge die zu versteigernden Werke nicht korrekt oder nur unvollständig beschreiben. In solchen Fällen hat der Ersteigerer meist ein großes Interesse an einer Rückabwicklung. Allerdings ist diese oft nicht ganz unproblematisch, da möglicherweise schon unklar ist, an wen sich der Ersteigerer im Nachhinein zu wenden hat. Um diese und weitere Ungewissheiten zu klären, ist es nötig die verschiedenen Vertragstypen und Vertragsbedingungen, die der Kunstauktionsbereich beinhaltet, näher zu beleuchten.

Abgrenzung zwischen Verbrauchsgüterkauf und öffentlicher Versteigerung

Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, so liegt für gewöhnlich ein Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 ff. BGB vor. Ausnahmsweise liegt ein solcher jedoch nicht vor, wenn gebrauchte Sachen auf einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an welcher der Verbraucher persönlich teilnehmen kann. Damit werden die meisten Kunstauktionskäufe aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht ausgeschlossen, da es sich bei solchen Auktionen in der Regel um schon mehrmals gebrauchte Sachen handelt und diese auch im Wege einer öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 383 III 1 BGB an den Käufer gebracht werden.

Kommissions- oder Agenturgeschäft?

Bei Kunstauktionen gibt es zwei Arten von Geschäften. Bei einem Kommissionsgeschäft wird das Auktionshaus als Kommissionär, selbstständiger Kaufmann, tätig. Dabei entsteht lediglich zwischen diesem und dem Ersteigerer, also dem Käufer, ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB. Die Rechtsfolge daraus ist, dass sich der Ersteigerer, wenn sich zum Beispiel herausstellt, dass das ersteigerte Kunstobjekt eine Fälschung ist, direkt an das Auktionshaus oder den Auktionator zu wenden hat und gegenüber diesen Ansprüche geltend machen kann. So spielt also das vertragliche Verhältnis zwischen Einlieferer und Versteigerer für den Verbraucher keine besondere Rolle. Das Agenturgeschäft zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass das Auktionshaus als offener Vertreter des Einlieferers, zum Beispiel des Künstlers, handelt. Hierdurch entsteht ein unmittelbarer Kaufvertrag zwischen Ersteigerer und Einlieferer. Wie die rechtliche Beziehung zwischen Auktionshaus und Käufer aussieht, wird unterschiedlich vertreten. Allerdings ist unumstritten, dass auch bei einem Agenturgeschäft wechselseitige Pflichten und somit Ansprüche zwischen Versteigerer und Ersteigerer konstruiert werden. Genauer betrachtet entsteht ein Vertrag zugunsten Dritter, also dem Versteigerer. Denn der Ersteigerer verpflichtet sich gegenüber dem Einlieferer zur Provisionszahlung an das Auktionshaus, wodurch jedenfalls vertragliche Nebenpflichten zwischen Ersteigerer und Versteigerer gebildet werden. Folglich könnte der Käufer einen Rückgewähranspruch gegen Einlieferer und Versteigerer haben, was im Einzelfall herausgestellt werden muss. Die meisten größeren Auktionshäuser treten inzwischen jedoch als Kommissionär auf.

Beschaffenheitsvereinbarung durch Katalogangaben?

Nachdem die beteiligten Akteure einer Kunstauktion feststehen, sollte man sich darüber im Klaren sein, welche Bedeutung den Katalogangaben beigemessen wird. In der Regel werden Kataloge, welche sämtliche zur Versteigerung vorgesehenen Objekte auflisten, von den Auktionshäusern erstellt, damit sich die potentiellen Ersteigerer informieren können. Unter anderem enthalten diese Auflistungen kunsthistorische Darstellungen, Aussagen zur Herkunft und den Zustand eines Werkes. Der Versteigerer hat die Möglichkeit diese und ähnliche Angaben zu machen, sich dabei aber trotzdem von Ihnen zu distanzieren, indem er sie zum Beispiel mit „lt. Einlieferer“ kennzeichnet. Dann würde es sich um eine bloße Wissensmitteilung handeln und der Versteigerer wäre nicht haftbar, solange er seine Information korrekt weitergeleitet hat. Verzichtet er auf diese Kennzeichnung, handelt es sich bei der Katalogangabe um eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 BGB. Diese liegt jedoch nur dann vor, sofern es sich um einen öffentlich bestellten oder vergleichbaren sachkundigen Versteigerer handelt, was wiederum bei einer öffentlichen Versteigerung vorausgesetzt wird. So hat also der Ersteigerer einen kaufrechtlichen Anspruch gegen den Versteigerer, wenn der ersteigerte Gegenstand nicht den Katalogangaben, also der vereinbarten Beschaffenheit, entspricht.

Versteigerungsbedingungen

Für gewöhnlich verwendet jedes Auktionshaus diverse Versteigerungsbedingungen in Form von AGB‘s, um das dispositive Recht zu seinen Gunsten zu variieren. Liegt ein Agenturgeschäft vor, gelten die Versteigerer-AGB’s als vom Einlieferer zugestellt und entfalten damit Wirkungen zu dessen Gunsten. Eine typische Klauselformulierung lautet: 

Sämtliche zur Versteigerung gelangten Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind ausnahmslos gebraucht und werden in dem Zustand veräußert, indem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Die Katalogbeschreibungen, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, enthalten keine Garantien noch eine zugesagte Beschaffenheit. Mit diesem Maßstab ist eine Haftung wegen Mängeln ausgeschlossen.

Ob solche Klauseln inhaltlich wirksam sind, ist zweifelhaft. Denn warum sollte das Auktionshaus überhaupt Angaben zu einem Objekt geben, wenn diese anschließend für unverbindlich erklärt werden? In zwei Entscheidung, die über 30 Jahre zurückliegen (BGH, NJW 1975, 970 und BGH, NJW 1980, 1619), hat der BGH entschieden, dass ein Haftungsausschluss per AGB möglich ist, da der Versteigerer „gerade hinsichtlich der Echtheit und der Herkunftsangaben des Auktionsgutes typischerweise ein erhebliches Risiko trägt“. Von einem Durchschnittsverbraucher kann jedoch nicht erwartet werden, dass er die BGH-Rechtsprechung kennt, zumal speziell diese so viele Jahre zurückliegt. Und ohne deren Kenntnis ist die oben zitierte Klausel für ihn nicht transparent und daher wegen § 307 I 2 BGB unwirksam. Gleichzeitig benachteiligt es den Ersteigerer unangemessen im Sinne des § 307 I 1 BGB, wenn sämtlichen Katalogangaben die Verbindlichkeit abgesprochen wird, denn dieser vertraut auf die Richtigkeit der Information die ihm gegeben wird und macht seine Kaufentscheidung von ihr abhängig. AGB-Klauseln, die eine Haftung des Versteigerers wegen Mängeln vollständig ausschließen, sind also unwirksam. Haftungseinschränkungen wegen leichter Fahrlässigkeit sind hingegen erlaubt. Diese müssen aber der Inhaltskontrolle aus § 307 BGB standhalten, also insbesondere für den Verbraucher verständlich und erkennbar sein.

Handelt es sich bei dem Ersteigerer um einen Unternehmer, so stellen die Einschränkungen der Verbindlichkeit der Katalogangaben kein Problem dar, denn sie gelten als Handelsübung und somit für einen Unternehmer als allgemein bekannt.

Kompetenzen und Pflichten des Auktionators

Zusätzlich spielt das Verhalten und die Qualifikation des Auktionators eine erhebliche Rolle, wenn es um Fragen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags geht. Allgemein trifft den Versteigerer die Sorgfaltspflicht aus § 276 II BGB, wonach er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten hat, um nicht fahrlässig zu handeln.  Handelt er fahrlässig, macht er sich nach § 276 I BGB haftbar. Vielmehr aber unterliegen Auktionatoren oder Auktionshäuser der Sorgfaltspflicht aus § 347 HGB, da sie meist Kaufmann oder Handelsgeschäft sind. Hiernach ist der Versteigerer verpflichtet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln. Der Sorgfaltsmaßstab wird also an der Qualifikation gemessen. Einem öffentlich bestelltem Versteigerer wird laut § 34b V GewO unterstellt, besonders sachkundig zu sein und seine Aufgaben besonders gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch zu erfüllen. Wird durch nicht öffentlich bestellte Personen versteigert, wird der Umfang der Sorgfaltspflicht an deren Geschäftsumfang und einer möglichen Spezialisierung gemessen. Dabei bedeutet sorgfältiges Arbeiten hier zum Beispiel jedes Werk kunsthistorisch einzustufen und kunsttechnologische Untersuchungen, mittels Mikroskop, Röntgen und Ähnlichem, durchzuführen, sodass die Werke im Katalog möglichst genau und korrekt beschrieben oder Fälschungen erkannt werden können. Allerdings sind diese Untersuchungen oft aufwendig wie kostspielig und können – aus rein ökonomischen Gründen – nicht für jedes Objekt durchgeführt werden. So orientiert sich die Untersuchungstiefe meist an dem vermuteten Wert des Kunstwerks.

Fazit 

Zusammenfassend kommt es zunächst auf die Rahmenbedingungen eines Auktionskaufs an. Um also zu wissen gegen wen der Ersteigerer mögliche Rückgewehransprüche geltend machen kann, muss festgestellt werden, ob die Auktion ein Kommissions- oder Agenturgeschäft ist. Katalogangaben stellen für gewöhnlich eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Diese Angaben mit Hilfe von AGBs für unverbindlich zu erklären, verstößt gegen den Verbraucherschutz. Und der Umfang der Sorgfaltspflicht des öffentlich bestellten Versteigerers wird an dem vermuteten Wert des Kunstobjekts gemessen. Der Ersteigerer sollte daher auch den Geschäftsumfang und eine mögliche Spezialisierung des Auktionshauses in Relation zu dem vermuteten Wert des Kunstobjekts beachten. Letztendlich kommt es immer auf die Betrachtung des Einzelfalls an, denn keine Kunstauktion ist wie die andere, ebenso wie kein Kunstwerk einem anderen gleicht bzw. gleichen sollte.

 

Hauptquelle: Braunschmidt – Rechtsfolgen unzutreffender Katalogangaben bei Kunstauktionskäufen – NJW 2013, 734

 

Interessante Urteile und Aufsätze in diesem Zusammenhang: Auktionshaus muss Kaufpreis für gefälschtes Werk erstatten – arglistige Täuschung durch einen Dritten; OLG München, Buddha-Statue, NJW 2012, 2891 (Revision eingelegt, Az. beim BGH: VIII ZR 224/12); LG Köln, Campendonk, GRUR-RR 2012, 444 (Berufung: OLG Köln, Az. 19 U 160/12).