Dass ein Vertrag über Schwarzarbeit nichtig ist, ist im Prinzip bekannt. Es ergibt sich aus § 134 BGB, wonach ein Vertrag nichtig ist, wenn er gegen ein gesetzlichesVerbot verstößt. Der BGH hat dies nun bestätigt, konkretisiert, welche Vorschrift das gesetzliche Verbot i.S.d. § 134 BGB darstellt und deutlich gemacht, dass aus dem nichtigen Vertrag keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden können. Grund genug, sich die Auswirkungen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ auf den Vertrag noch einmal genauer anzusehen.
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Stolpersteine bei Kunstauktionskäufen – die Folgen falscher Katalogangaben
Was tun, wenn der ersteigerte Picasso gar kein Picasso ist? Nicht selten kommt es vor, dass die bei Kunstauktionen üblichen Kataloge die zu versteigernden Werke nicht korrekt oder nur unvollständig beschreiben. In solchen Fällen hat der Ersteigerer meist ein großes Interesse an einer Rückabwicklung. Allerdings ist diese oft nicht ganz unproblematisch, da möglicherweise schon unklar ist, an wen sich der Ersteigerer im Nachhinein zu wenden hat. Um diese und weitere Ungewissheiten zu klären, ist es nötig die verschiedenen Vertragstypen und Vertragsbedingungen, die der Kunstauktionsbereich beinhaltet, näher zu beleuchten.