Dass ein Vertrag über Schwarzarbeit nichtig ist, ist im Prinzip bekannt. Es ergibt sich aus § 134 BGB, wonach ein Vertrag nichtig ist, wenn er gegen ein gesetzlichesVerbot verstößt. Der BGH hat dies nun bestätigt, konkretisiert, welche Vorschrift das gesetzliche Verbot i.S.d. § 134 BGB darstellt und deutlich gemacht, dass aus dem nichtigen Vertrag keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden können.  Grund genug, sich die Auswirkungen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ auf den Vertrag noch einmal genauer anzusehen.