Von Verbrauchern kaum wahrgenommen und von Unternehmern abgetan als überflüssige und in Teilen unverständliche Regulierungen fristen die gesetzlichen Informationspflichten ein Schattendasein in der Netzwelt. Dies wird schon daran deutlich, dass es kaum einem Unternehmen gelingt, alle nötigen Informationen benutzerfreundlich und gesetzeskonform dem Verbraucher zu präsentieren. Dabei sind ausreichende Informationen die Grundlage eines funktionierenden Onlinevertriebs. Nur sie können die für den Vertragsschluss im Internet dringend benötigte Vertrauensbasis schaffen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Informationspflichten können außerdem Bußgelder im fünfstelligen Bereich fällig werden. Überflüssig sind die Informationspflichten also keineswegs und im Folgenden wird gezeigt, wie verständlich und einfach sie anzuwenden sind, wenn man sie nur strukturiert und zusammenfasst.
1. Informationspflichten im Bestellprozess von Webshops
In den folgenden Gesetzen sind die Informationspflichten geregelt: dem Telemediengesetz (TMG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Die konkreten Inhalte der Pflichtinformationen sind in den genannten Gesetzen listenartig aufgezählt. Für ein leichteres und praxisnahes Verständnis ist es sinnvoll, die Informationspflichten aus Verbrauchersicht zu betrachten, d.h. konkret, welche Informationen der Verbraucher benötigt und vor allem zu welchem Zeitpunkt. Dafür bietet es sich an, den Kauf- bzw. Bestellprozess eines Webshops zugrunde zu legen. Danach lassen sich die Pflichtinformationen in drei Kategorien einteilen.
- Informationspflichten vor Vertragsschluss
- Informationspflichten vor bzw. während des Bestellprozesses
- Informationspflichten nach Vertragsschluss
1.1. Informationspflichten vor Vertragsschluss
Zu den vorvertraglichen Informationspflichten als Betreiber eines Webshops gehören die „Impressumsangaben“ gem. § 5 TMG sowie die Pflichtangaben des Fernabsatzrechts gem. § 312c BGB i.V.m. Art. 246 § 1 EGBGB. Diese Pflichtinformationen können und werden üblicherweise durch Links (z.B. Impressum, FAQ, Kontakt usw.)auf der Website zur Verfügung gestellt.
Die Impressumsangaben gem. § 5 TMG sind je nach Rechtsform oder Beruf des Webshop-Betreibers sehr unterschiedlich. Um den Anforderungen des TMG gerecht zu werden, müssen diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis hat sich ein Link zum Impressum im oberen Bereich der Startseite bewährt. Sicherheitshalber empfiehlt es sich, auf jeder einzelnen Seite der Website an auffälliger Stelle einen Link zum Impressum anzubringen.
Die vorvertraglichen Informationspflichten nach Fernabsatzrecht gem. § 312c BGB i.V.m. Art. 246 § 1 EGBGB bestehen nur ggü. Verbrauchern. Inhaltlich sind sie im Art. 246 § 1 EGBGB aufgelistet. Sie sollen dem Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung ermöglichen und müssen deshalb rechtzeitig, also vor Vertragsschluss, auf der Website zu finden sein. Inhaltlich sind sie so zu gestalten, dass ein rechtsunkundiger Durchschnittsbürger sie ohne anwaltliche Beratung versteht, auf juristische Fachbegriffe sollte demnach verzichtet werden.
1.2. Informationspflichten vor bzw. während des Bestellprozesses
Für den Webshop-Betreiber bestehen durch die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312g BGB weitere Informationspflichten. Diese überschneiden sich teilweise mit den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen. Zu beachten ist jedoch, dass diese ggü. Privat- und Geschäftskunden bestehen. Zudem schränken diese Bestimmungen zusätzlich die gestalterische Freiheit des Bestellprozesses eines Webshops ein.
Dem Kunden müssen die technischen Schritte des Bestellprozesses erklärt werden und die Möglichkeit, Eingabefehler zu erkennen und zu korrigieren muss gewährleistet sein. Weiterhin müssen während des Vertragsschlusses, i.d.R. ist das die letzte Seite im Bestellprozess, die Vertragsbestimmungen und AGB abruf- und speicherbar zur Verfügung stehen (z.B. durch einen Download). Unmittelbar vor der Bestellung muss dem Kunden die Bestellung in einer Bestellübersicht zusammenfassend dargestellt werden. Anschließend muss die Bestellung durch Betätigung eines sog. „Bestellbuttons“ abgeschlossen werden. Als letzter Schritt des Bestellvorgangs, ist die erfolgreiche abgeschlossene Bestellung sofort elektronisch zu bestätigen. Dies erfolgt in der Praxis üblicherweise durch eine Bestätigungs-E-Mail.
1.3. Informationspflichten nach Vertragsschluss
Nach dem Vertragsschluss verlangt das Fernabsatzrecht gem. § 312c BGB i.V.m. Art. 246 § 2 EGBGB erneut umfangreiche Informationen ggü. Verbrauchern. Diese sind insoweit unproblematisch als dass sie aus den gesamten vorvertraglichen Informationen bestehen und lediglich um wenige weitere Informationen zu ergänzen sind. Zu beachten ist jedoch, dass diese Informationen in Textform zu übermitteln sind. Das bedeutet entweder per Post bzw. Fax oder per E-Mail.
2. Sanktionen bei Verstößen
Wie wichtig und bedeutend für Unternehmen die Einhaltung der Informationspflichten ist, zeigen die umfangreichen Sanktionsmöglichkeiten. Verstöße gegen das TMG können mit Bußgeldern bis zu 50.000EUR geahndet werden. Darüber hinaus drohen bei vielen Verstößen wettbewerbsrechtliche Sanktionen. Diese können sowohl von Konkurrenten als auch von Verbraucherschutzverbänden geltend gemacht und durchgesetzt werden. Auch hier sind Bußgelder in vierstelliger Höhe keine Seltenheit.
3. Fazit
Eine Vorenthaltung von Informationspflichten führt langfristig zu Vertrauensverlust und in letzter Konsequenz zu hohen Bußgeldern. Unternehmer sollten Informationspflichten daher nicht länger als lästig empfinden, sondern als Chance, sich durch besonders benutzerfreundliche Darstellung aller wichtigen Inhalte einen Vertrauensvorsprung vor den Konkurrenten zu verschaffen. Die wichtigsten Punkte sind dabei eindeutig benannte und schnell auffindbare Links zu den Pflichtinformationen sowie leicht verständliche Inhalte. Grundsätzlich sollten Informationen dort bzw. dann zu finden sein, wenn sie erforderlich scheinen. Die Betrachtung aus der Verbrauchersicht hilft, den Bestellprozess klar und einfach zu strukturieren. Informationen über den Bestellvorgang sowie Korrekturmöglichkeiten sollten am Anfang der Bestellung erfolgen. Download- und Druckmöglichkeiten, insbesondere der AGB, sind technisch einfach umzusetzen, jedoch leider noch keine Selbstverständlichkeit. Letztlich lassen sich mit vielen einfachen Maßnahmen die Pflichtinformationen gesetzeskonform und vor allem verbraucherfreundlich gestalten. Gemessen am Vertrauensverlust und den möglichen Sanktionen sollten Informationspflichten immer eingehalten werden.
Eine Checkliste mit allen für den Einzelfall notwendigen Informationspflichten und hilfreichen Erklärungen wird auf Nachfrage an alle Interessierten versandt. Die Kontaktaufnahme kann über einen Kommentar unter der Kategorie E-Commerce Workshop unter der Einheit Informationspflichten des Betreibers eines Webshops erfolgen.
Als Quelle diente u. a. Härting, Internetrecht, 4. Auflage 2010, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln; Wien, Internetrecht, 3. Auflage 2012, Gabler Verlag, Wiesbaden
Der Artikel richtet sich an beide Geschlechter gleichermaßen. Es wird um Nachsicht gebeten, wenn die Verwendung einer ausschließlich männlichen Form vorgenommen wurde.
Es wäre toll, wenn Sie die Checkliste noch zur Verfügung stellen würden!
Ich hätte gerne eine Checkliste!
Ich finde dieses Thema sehr wichtig, da ich aus Kundensicht vorab alle nötigen Informationen erhalten möchte, um, hinsichtlich der Seriösität des Anbieters, einen ersten Eindruck zu erhalten. Leider musste ich schon viele Plattformbetreiber sehen, die ihren Informationspflichten nicht nachgehen, sodass ich als potenzieller Kunde Abstand genommen habe.
Dabei ist eine Umsetzung der aktuellen Vorgaben in kürzester Zeit umsetzbar. Die neuesten Informationspflichten gelten seit dem 01.02.2017. Dabei muss der Händler für den Kunden die nötigen Informationen bzgl. einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- und Dienstleistungsverträgen zur Verfügung stellen.
Onlinebetreiber sollten die Informationspflichten nicht vernachlässigen und stets auf dem aktuellsten Stand der Dinge sein, denn sonst drohen nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Gerichtsverfahren. Auch erweckt dies, wie bei mir persönlich, einen schlechten Eindruck für den Kunden und diese sehen vom Kauf ab. Um es radikaler auszudrücken: Ein Schleifenlassen der Informationspflichten geht mit Umsatzeinbußen einher.