Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Bemessung der Abfindungshöhe im Sozialplan, die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpft, unzulässig ist. Voraussetzung hierfür ist, so das BAG, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer schlechter gestellt ist, als ein in gleicher Weise betroffener (nicht behinderter) Arbeitnehmer.