Die Übernachtung direkt beim Hotelier zu buchen kann sich wieder lohnen!

Booking und andere Hotelbuchungsportale dürfen Hoteliers nicht weiter zur Preisparität zwischen Portal und Direktbuchungsweg zwingen. Eine entsprechende Klausel in den AGB der Vermittlungsverträge zwischen den Portalen und den Hoteliers verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB und ist mithin gem. § 134 BGB nichtig. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundeskartellamt in einem Abstellungsverfahren gegen Booking. Diese Entscheidung hat das OLG Düsseldorf vorläufig bestätigt. Für Hotelgäste bedeutet das, dass sich ein Blick auf die Hotelwebseite oder ein Anruf beim Hotelier durchaus lohnen kann: Der Hotelier spart beim Direktverkauf ohne zwischengeschalteten Vermittler (Booking, Expedia, HRS) die Provision (i.d.R. ca. 20% des Zimmerpreises) und wird das Zimmer entsprechend auf seinen eigenen Kanälen bedeutend günstiger anbieten als auf Vermittlungsportalen. Diese, aus Sicht der Gäste, auf den ersten Blick durchaus begrüßenswerte Entscheidung erweist sich jedoch unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten als durchaus kritikwürdig.