Um ein Arbeitsverhältnis einfach und fristlos zu beenden, werden oft Aufhebungsverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen. Darin wird häufig ein Klageverzicht zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers vereinbart. Im Gegenzug können diesem Vorteile beispielsweise in Form einer Abfindung entstehen.
Wenn allerdings der Aufhebungsvertrag nur zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten fristlosen Kündigung geschlossen wurde, kann dieser Klageverzicht dann wirksam sein?
Das Bundesarbeitsgericht entschied im folgenden Fall darüber, unter welchen Umständen der Klageverzicht bindend und wann er unwirksam ist.