Der Bundesgerichtshof hat kürzlich zugunsten der bekannten Schokoladenmarke Ritter Sport entschieden. In dem Markenstreit erzielte der Süßwarenhersteller vor den Karlsruher Richtern einen Erfolg. Diese hoben eine Entscheidung des Bundespatentgerichts auf, das die Löschung des Markenrechts angeordnet hatte. Schokoladentafeln in der typisch quadratischen Form bleiben somit vorerst weiterhin exklusiv dem Hause Ritter Sport vorbehalten. Doch bedeutet dies auch das Ende des Markenrechtsstreits?

Historisches

1912 gründeten Alfred Eugen Ritter und Clara Ritter die Schokoladen- und Zuckerwarenfabrik Ritter-Schokoladen und legten somit den Grundstein der Ritter Sport Schokoladengeschichte. 1932 sagte Clara Ritter: „Machen wir doch eine Schokolade, die in jede Sportjacketttasche passt, ohne dass sie bricht, und das gleiche Gewicht hat wie die normale Langtafel.“ Ein Satz, der im vorliegenden Rechtsstreit noch von Bedeutung sein sollte.

Der Vorschlag, eine quadratische Schokoladentafel zu produzieren, fand im Familienkreis schnell Zustimmung. Damit war das Schokoladenquadrat geboren. Dessen Verpackung ließ sich Ritter Sport in den 1960er Jahren als dreidimensionale Marke schützen. Damit war die quadratische Verpackung als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Ware „Tafelschokolade“ registriert. Im Ergebnis bedeutete dies, dass niemand anderes Schokolade in dieser Form verpackt anbieten darf.

Rechtsstreit und Verfahren

Die Konkurrenz war gegen die Eintragung im Markenregister vorgegangen. Kraft Foods (heute Mondelez) hatte die Löschung des Quadrates als geschütztes Markenzeichen beim Deutsche Patent- und Markenamt gefordert, welches den Löschungsantrag (Löschungsverfahren S 306/10 Lösch) zunächst zurückwies. Daraufhin legte Mondelez Beschwerde vor dem Bundespatentgericht (BPatG) ein.

Im Kern ging es bei dem Rechtsstreit um die Frage, ob die reine Formalso das Quadrat bei Ritter Sport- für sich genommen bereits eine eintragungsfähige Marke ist oder ob dieser Form der Markenschutz zu versagen ist. Rechtlich beurteilt sich die Frage nach § 3 MarkenG. Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, als Marken eingetragen werden.

Entscheidend für die Beurteilung sind die in § 3 Abs. 2 Nr.1, 2 MarkenG vorgesehenen Ausnahmen. Hiernach sind dem Schutz einer Marke solche Zeichen nicht zugänglich, die ausschließliches aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

Das BPatG versagte im Beschwerdeverfahren dem Schokoladenquadrat den Markenschutz und gab der Konkurrenz Recht. Nach Auffassung der Patentrichter ist die Form einer Schokolade durch die Art der Ware vorgegeben. So führten die Patentrichter an, dass die verwendete rechteckige Form erforderlich sei um eine bestimmte technische Wirkung zu erreichen. Denn Schokolade sei  technisch am besten in rechteckiger Form zu präsentieren und das Quadrat sei letztlich nur eine besondere Form des Rechteckes. In der Begründung bezogen sich die Richter außerdem auf Clara Ritters Ursprungsgedanken, denn ihre Idee war es schließlich, dass quadratische Schokoladentafeln besser in Jackentaschen passen, als längliche Tafeln. Mit diesem historischen Argument bewiese sich ebenfalls, dass es sich um eine technische Funktion handele, die den Transport der Schokolade erleichtern soll.

Ferner führten die Richter des BPatG an, dass § 3 Abs. 2 MarkenG die Monopolisierung von warenbedingten Formen verhindern soll, da sonst Konkurrenten vom Markt in unzulässiger Weise ausgeschlossen würden. Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes dürfe nicht umgangen werden.

Daher ordnete das Bundespatentgericht die Löschung der Marke an. Gegen diesen Beschluss legte der Markeninhaber (Ritter Sport) gemäß § 83 I MarkenG Rechtsbeschwerde ein. Verfahrensrechtlich hatte dies zur Folge, dass die Rechtsbeschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) war von der Argumentation des Bundespatentgerichts nicht überzeugt. Denn nach Ansicht des BGH handele es sich bei der Form der Tafelschokolade nicht um eine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade, wonach eine Löschung rechtens gewesen wäre. In der Begründung wurde angeführt, dass Transport und Lagerung nicht den Gebrauch der Schokolade beträfen, sondern nur die Herstellung. Auch für die Portionierung durch den Konsumenten biete das Quadrat laut BGH keinerlei Nutzen, denn dafür seien bekanntermaßen die Einkerbungen in der Schokolade da. Für Schokolade existiert demnach kein technisches Erfordernis, diese als Quadrat zu formen. Entgegen dem BPatG bewertete der BGH das Quadrat außerdem als eigenständige Form und nicht als bloße Variante des Rechtecks.

Schließlich spielte auch hier Clara Ritters Ursprungsgedanke wieder eine Rolle. So wurde angeführt, dass der praktische Ansatz bei der Herstellung einer quadratförmigen Schokolade nicht automatisch zur Versagung des Markenschutzes führe. Denn, dass die Tafel in die Tasche passe, stelle wiederum keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade dar. Ferner habe sich das Quadrat bei den Verbrauchern der Ritter-Sport-Schokolade auch als Marke längst allgemein durchgesetzt. Im Ergebnis kann die quadratische Gestaltung der Ritter-Sport-Schokolade somit grundsätzlich Markenschutz beanspruchen, da die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 MarkenG nicht greifen. Der BGH stellte darüber hinaus klar, dass diese Ausnahmen eng auszulegen seien. Eine großzügigere Auslegung dieser Vorschrift verbiete sich schon deshalb, weil nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck der Markenschutz für eine dreidimensionale Formmarke nur ausnahmsweise versagt werden solle.

Deshalb hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren nach § 89 Abs. 4 S. 1 MarkenG zurück an das Bundespatentgericht verwiesen. Das Bundespatentgericht muss nun erneut klären, ob gegebenenfalls andere Gründe vorliegen, die einen Markenschutz ausschließen könnten.