Nach Ansicht des BGH kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden unter Umständen für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat.
Nach Ansicht des BGH kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden unter Umständen für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat.