Für alle, die als Stellvertreter eines Unternehmens handeln gilt: Achtung bei unkorrekter Nennung der Firma. Besonders relevant ist das, wenn – wie bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – die Firmenbezeichnung eine wichtige Warnfunktion hat. Der BGH hat für die UG (haftungsbeschränkt) klargestellt, dass der Vertreter analog § 179 BGB persönlich für die eingegangene Verbindlichkeit haftet, wenn der Vertretener lediglich eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist und das bei Vertragsabschluss nicht ausreichend zu Tage getreten ist.