Das voraussichtlich zum 1. Januar 2020 in Kraft tretende Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht unter anderem eine Reihe von Maßnahmen für die Geschäfte einer börsennotierten Gesellschaft mit ihren nahestehenden Unternehmen und Personen („Related Party Transactions“) vor. Die Regulierung in diesem Rechtsgebiet wurde deswegen geplant, weil solche Geschäfte den nahestehenden Unternehmen und Personen die Möglichkeit geben können, sich Werte der Gesellschaft anzueignen. Daher prüft dieser Beitrag, ob die neuen Vorschriften tatsächlich diesen Zweck erfüllen und schließt nach einer Analyse ihrer Anwendungsvoraussetzungen mit der Kritik der ergriffenen Maßnahmen ab.
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Geschäftsführer haften nicht für Vermögensschäden außenstehender Dritter
Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern.