Tagtäglich ziehen sich Millionen von Arbeitnehmern vor Dienstbeginn spezielle Schutzausrüstung an, um für die Verrichtung ihrer Tätigkeit gewappnet zu sein.
Da bei allen Beteiligten eine große Rechtsunsicherheit besteht, befassen sich immer mehr Gerichte mit der Frage der Vergütung der Umkleidezeiten, die aufgrund einer Betriebsanweisung erfolgen. So auch vorliegend im Fall des Landesarbeitsgerichts Hamburg 8. Kammer, Urteil vom 06.07.2015 – 8 Sa 53/14.