Dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf stille Gesellschaften anwendbar sind, wurde von den Gerichten bereits festgestellt. Ändert es jedoch etwas an der Rechtslage, wenn die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages aufgrund arglistiger Täuschung erklärt wird? Und inwieweit muss ein Anlageinteressent über Nachteile und Risiken von angebotenen Kapitalmodellen aufgeklärt werden? Auf diese und weitere Fragen fand der BGH in dem Urteil vom 26.09.2005 – II ZR 314/03 eine Antwort.