In dem Urteil vom 27. 10. 2008 mit dem Aktenzeichen II ZR 158/06 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland als rechtsfähige Personengesellschaft zu behandeln ist. Dies ändert die persönliche Haftung der Gesellschafter grundlegend.