Der in den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen (AGB) der Auktionshäuser festgeschriebene – zum Teil auch sehr weitreichende – Gewährleistungsausschluss ist eine unangemessene Benachteiligung für den Käufer und könnte in der Zukunft beschränkt werden.
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Auktionshaus muss Kaufpreis für gefälschtes Werk erstatten – arglistige Täuschung durch einen Dritten
Das Landgericht Köln hat in der vergangenen Woche nicht nur über die Unzulässigkeit der Tagesschau-App entschieden, sondern ein weiteres spektakuläres Urteil erlassen: Wie der Presse zu entnehmen ist (das Urteil ist noch nicht veröffentlicht), muss das Auktionshaus Lemperts den Kaufpreis für ein gefälschtes Kunstwerk erstatten: Der rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilte Kunstfälscher Beltracchi (vgl. Bericht in der SZ) hatte das Gemälde „Rotes Bild mit Pferden“ erstellt und mit einer „Legende“ versehen, wonach es angeblich von dem Maler Capendonk, einem Mitglied der Künstlergruppe „Blauer Reiter“ stammen sollte. Das Bild wurde 2006 für ca. 2,9 Millionen Euro versteigert (vgl. Bericht in der FAZ). Nach Anfechtung des Kaufvertrags durch den Erwerber fordert dieser den Kaufpreis zurück. Rechtlich ein sehr interessanter Anwendungsfall des für Studierende nicht leicht zu verstehenden § 123 II BGB.
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Spicken, Täuschen, Mogeln als Studienstrategie?
Wenn man der jüngsten Veröffentlichung der ZEIT glauben möchte, so schummeln 79% aller Studierenden, über Fächergrenzen und Semesterzahl hinweg, mindestens bei einer Prüfung pro Semester. Im Interesse derjenigen Studierenden, die Prüfungen ehrlich absolvieren und ihre Leistung angemessen bewertet wissen möchten, müssen die Hochschulen dagegen wirksam vorgehen. Dafür gibt es verschiedene Strategien, aber keine Patentlösung.
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Zum arglistigen Verschweigen eines Mangels beim Grundstückskauf
Der BGH hat in einem Urteil vom 16.03.2012 (Az. V ZR 18/11) § 444 BGB ausgelegt.
Leitsatz: „Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.