Dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf stille Gesellschaften anwendbar sind, wurde von den Gerichten bereits festgestellt. Ändert es jedoch etwas an der Rechtslage, wenn die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages aufgrund arglistiger Täuschung erklärt wird? Und inwieweit muss ein Anlageinteressent über Nachteile und Risiken von angebotenen Kapitalmodellen aufgeklärt werden? Auf diese und weitere Fragen fand der BGH in dem Urteil vom 26.09.2005 – II ZR 314/03 eine Antwort.
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Sonderzahlungsversprechen der HSH Nordbank an stille Gesellschafter sind unwirksam
In dem Verfahren stiller Gesellschafter gegen die HSH Nordbank entschied der BGH, dass die jeweils freiwillig ausgesprochenen Sonderzahlungsversprechen, die eine Leistung der Gewinnbeteiligung auch für den Fall eines Jahresfehlbetrages vorsahen, unwirksam sind. Die Abrede hätte als Änderung des Teilgewinnabführungsvertrags der Schriftform und der Eintragung ins Handelsregister bedurft.