Mit Smartphones und Wearables bieten sich potentiell neue Möglichkeiten des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Werden mit diesen technischen Mitteln aber personenbezogene Daten der Mitarbeiter erhoben, wird der Arbeitgeber verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Aber was muss im Rahmen des Datenschutzerechts ganz konkret beachtet werden? Und lohnt sich der Aufwand dann überhaupt noch?