Heutzutage sind Vorstellungsgespräche nichts „Seltenes“ – für manch einen sogar der tägliche Spaziergang. Von einem Unternehmen zum nächsten, um u. a. nach längerer Arbeitslosigkeit wieder in ein geregeltes Leben zurückzukehren. Jedoch ist man  am Arbeitsmarkt nicht allein und somit stets mit gleichwertigen, insbesondere besser qualifizierteren, Bewerberinnen und Bewerbern in Konkurrenz. Es ist daher klar, dass ein Arbeitgeber bereits anhand der Bewerbungen schon eine erste Entscheidung fällt, wer geeigneter für den Job sein könnte. Was ist allerdings, wenn darüber in der Einladung eine Mitteilung erfolgt? Ist das erlaubt oder ein Fall von Diskriminierung gem. §§7, 6 und 1 AGG? Dies wird an folgender Entscheidung (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.11.2014 – 1 Sa 13/14) näher erläutert. Der Beklagte ist hierbei ein öffentlicher Arbeitgeber.