In dem Verfahren stiller Gesellschafter gegen die HSH Nordbank entschied der BGH, dass die jeweils freiwillig ausgesprochenen Sonderzahlungsversprechen, die eine Leistung der Gewinnbeteiligung auch für den Fall eines Jahresfehlbetrages vorsahen, unwirksam sind. Die Abrede hätte als Änderung des Teilgewinnabführungsvertrags der Schriftform und der Eintragung ins Handelsregister bedurft.