Durch die jüngste GmbH-Rechtsreform (MoMIG) wurde die Gründung einer klassischen GmbH erleichtert. Von nun an können die Gründungsgesellschafter das Stammkapital auch durch verdeckte Sacheinlagen gem. § 19 IV GmbHG aufbringen. Unklar ist jedoch in diesem Zusammenhang, wie mit verdeckten Sacheilagen bei der Unternehmergesellschaft (UG) zu Verfahren ist. Kann § 19 GmbHG auch auf die UG angewendet werden oder ist auf eine teleologische Reduktion zurückzugreifen?