Grundsatz der Tarifeinheit (GdT) ist ein Rechtsgrundsatz, dass in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist: „Ein Betrieb, ein Tarifvertrag„. Maßstab für die Rechtsprechung zu diesem Grundsatz ist das sog. „Spezialitätsprinzip“, welcher besagt, dass der Tarifvertrag anzuwenden ist, der dem Betrieb nach seinem Geltungsbereich (betrieblich, räumlich, persönlich) am nächsten steht.