Im Urteil vom 10.07.2018 (BGH, Urt. v. 10.07.2018 – II ZR 24/17, OLG Düsseldorf) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Berufung des Vorstands auf ein sog. rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, für die Zurechnung des Schadenerfolgs beachtlich sein kann.