Der BGH kippt in seinen Urteilen vom 18. März 2015 die frühere Rechtsprechung zur Pflicht von Schönheitsreparaturen und der Wirksamkeit von Quotenabgeltungsklauseln und stärkt somit erheblich die Rechte von Mietern. Eine dem Mieter durch AGB-Klauseln auferlegte Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist unzulässig, wenn die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wird, ohne dass dafür ein angemessener Ausgleich erfolgt. Die formularmäßigen Quotenabgeltungsklauseln hat der BGH im aktuellen Urteil nun generell für unwirksam erklärt.