Das OLG Celle hat am 29.5.2012 – 6 U 15/12 beschlossen, dass eine in England ansässige Limited (Ltd.), nach deren Löschung aus dem dortigen Gesellschaftsregister , wodurch sie dort aufhört zu bestehen, in Deutschland als oHG weitergeführt wird, sofern sie hier ihr Handelsgewerbe fortführt. Sollte die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit allerdings kein Handelsgewerbe umfassen, so besteht diese als GbR weiter.
Damit haften die Gesellschafter der Ltd. nach der Löschung aus dem Gesellschaftsregister für alle Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich.